01.01.2006
Sachverhalt: Der Verein ist auf Information durch die Mitglieder angewiesen, z. B. Adressenänderung, Änderung der Bankverbindung.
Zwar ist das Vereinsmitglied bereits aus den allgemeinen Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, gehalten, dem Verein diese Informationen zugängig zu machen. Trotzdem ist es empfehlenswert, hier eine entsprechende Satzungsregelung aufzunehmen.Tipp: Der Verein sollte in einer Satzungsbestimmung diejenigen Informationsverpflichtungen, auf die er seitens seiner Mitglieder Wert legt, verankern, also:
Anschriftenänderungen,
Änderungen der Bankverbindung bei Einzugsermächtigung,
Information über persönliche Veränderungen.
Weiterlesen … Informationspflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein
01.01.2006
Immer wieder taucht die Frage auf, ob Befangenheiten bestehen und ob dann die Betreffenden bei der Abstimmung ausgeschlossen sind. Grundlage ist § 34 BGB. Hiernach ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn der zu fassende Beschluss
die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit diesem Mitglied oder
die Einleitung oder die Erledigung eines Prozesses zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Diese Regelung gilt auch für die Vorstandsmitglieder. In der Praxis hat sich eine Art Gewohnheitsrecht herauskristallisiert. Empfehlenswert ist aber, eine klare Satzungsregelung zu schaffen.In der Regel liegt Befangenheit vor und das betroffene Vereinsmitglied ist nicht abstimmungsberechtigt bei:
Beschlussfassung über die eigene Entlastung,
kein Richten in eigener Sache,
kein Stimmrecht bei Billigung oder Missbilligung des eigenen Verhaltens,
kein Stimmrecht des Mitglieds, wenn es um seine eigene Abberufung aus wichtigem Grund geht,
kein Stimmrecht eines angestellten Vereinsmitglieds, wenn es um die Kündigung dessen Anstellungsvertrages geht,
kein Stimmrecht eines Vereinsmitgliedes, wenn es um seinen eigenen Ausschluss aus dem Verein geht,
kein Stimmrecht des Vereinsmitgliedes, wenn es um eine Vereinsstrafe oder ein Ordnungsmittel gegen ihn geht.
Nochmals: Zur Klarstellung sollte man bei der nächsten Satzungsänderung dieses Stimmverbot bei Kollisionsfällen (Befangenheit) vernünftig regeln.
Weiterlesen … Abstimmungsverbote bei Befangenheiten
01.01.2006
Sachverhalt: In der Regel werden die Vereinsmitglieder zur Mitgliederversammlung eingeladen. In der Einladung sind die Tagesordnungspunkte aufgeführt. Es gibt dann einen Tagesordnungspunkt „Anträge“. Es wird in der Einladung eine Frist genannt, innerhalb derer Anträge zur Mitgliederversammlung gestellt werden können.Problem: Die nach dem Einladungsschreiben gestellten Anträge werden in der Regel bis zur Mitgliederversammlung den Vereinsmitgliedern nicht bekannt gegeben. Die Vereinsmitglieder erfahren davon erst in der Mitgliederversammlung. Dies ist problematisch. Die Vereinsmitglieder sollen grundsätzlich vor dem Besuch der Mitgliederversammlung wissen, was zur Entscheidung ansteht und sich darauf vorbereiten können. Dies funktioniert nicht, wenn in der Mitgliederversammlung plötzlich wichtige Punkte behandelt werden, die nach dem Einladungsschreiben von einzelnen Mitgliedern beantragt wurden.Tipp: Es sollten zwei Einladungen verschickt werden:1. eine Vorankündigung – hier wird der Termin der Mitgliederversammlung, der Ort und die vorgesehen Tagesordnung mitgeteilt, ebenso die Antragsfrist.2. endgültige Einladung – hier wird die komplette Tagesordnung nebst den gestellten Anträgen zur Kenntnis gebracht.
Als häufigster Einwand wird der Kostenfaktor genannt. Die Vereine scheuen die Portokosten bei zwei Einladungen. Hier kann durch eine Satzungsänderung Abhilfe geschaffen werden, in dem die Einladung zur Mitgliederversammlung auch per Amtsblatt in der Tageszeitung möglich ist. Dann entfallen solche Kosten.
Weiterlesen … Aufstellung der Tagesordnung von Mitgliederversammlungen
01.01.2006
Rechtsprechungen hierzu gibt es noch nicht. Das Gesetz ist erst am 18.08.2006 in Kraft getreten. Sinn des Gesetzes ist es, Diskriminierungen zu vermeiden, insbesondere Diskriminierungen:
aus Gründen der Rasse oder
wegen der ethischen Herkunft,
des Geschlechts,
der Religion oder
Weltanschauung,
einer Behinderung,
des Alters oder
der sexuellen Identität.
Grundsätzlich ist das AGG auf den Satzungsinhalt eines eingetragenen Vereins nicht ausdrücklich anwendbar. Trotzdem ist zu empfehlen, die Satzung durchzuforsten im Hinblick darauf, ob hier eventuell diskriminierende Klauseln enthalten sein könnten. Im Zweifelsfall sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.
Weiterlesen … Wirkt sich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf die Vereinssatzung aus?
01.01.2006
Hier werden oft erhebliche rechtsstaatliche Fehler begangen. Diese können dazu führen, dass eine vom Verein ausgesprochene Strafe oder Ordnungsmaßnahme vom Gericht verworfen wird. Der Verein riskiert hier, mit erheblichen Gerichts- und Anwaltskosten belastet zu werden. Die Gerichte setzen die Streitwerte relativ hoch fest (zwischen 3.000 und 5.000 €). Dies kann im Einzelfall locker zu Prozesskosten von 2.000 bis 3.000 € zu Lasten des Vereins führen.Tipp: Es können hier keine Satzungsvorschläge unterbreitet werden. Sowohl die Rechtsberater der LV, als auch der LSB, geben hier gerne Auskünfte. Es gibt auch Mustersatzungen, die herangezogen werden können. Hier jedoch die wichtigsten Regeln, die unbedingt zu beachten sind:
In der Satzung muss klar geregelt sein, welche Strafen und Ordnungsmaßnahmen im Verein gegen Mitglieder verhängt werden können, z. B. Verwarnung, Verweis, Geldstrafe, Ausschlüsse von Training, Ausschluss von Wettkampfteilnahme u. s. w.
Bei Geldstrafen ist der finanzielle Rahmen anzugeben, also die Mindeststrafe und die Höchststrafe.
Weiterhin ist anzugeben, bei welchen Verstößen diese Sanktionen verhängt werden können. Dabei sind die Verstöße möglichst konkret zu verfassen. Allgemeine, nicht greifbare „Wischi-Waschi-Formulierungen“ halten einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand (Beispiel: Es wäre wohl unwirksam, wenn ein Verein Bestrafungen vorsieht für „böswilliges Verhalten“).
Schließlich muss genau geregelt werden, welche Organe des Vereins berechtigt sind, die einzelnen Sanktionen zu verhängen.
Weiterlesen … Straf- und Ordnungsgewalt des Vereins
01.01.2006
Im BGB gibt es keine Bestimmung, innerhalb welcher Frist gegen Beschlüsse des Vereins und seiner Organe gerichtlich vorgegangen werden kann, falls die Auffassung vertreten wird, diese Beschlüsse seien nichtig oder anfechtbar.Folge: Es besteht für den Verein lange Zeit ein Schwebezustand und eine Unsicherheit über die Rechtslage.Tipp: In der Satzung kann eine Frist aufgenommen werden, innerhalb derer die betroffenen Mitglieder gegen ihrer Meinung nach unwirksame Beschlüsse vorgehen müssen. Satzungsbeispiel: Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder auf Anfechtung von Vereinsbeschlüssen können nur binnen einer Frist von ... ab Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden.
Weiterlesen … Frist für Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
01.01.2006
In vielen Vereinssatzungen gibt es verschiedene Vorstände. Wichtig ist, dass der Vorstand gem. § 26 BGB eindeutig geregelt ist. Dieser Vorstand vertritt den Verein. Alle anderen Vorstände können beliebig benannt werden.Tipp: Bei allen anderen Vorständen sollte klar geregelt sein:
Bezeichnung,
wer gehört diesem Vorstand an,
wie werden die Mitglieder gewählt oder bestimmt,
welche Aufgaben haben diese Vorstände.
Weiterlesen … Vorstand – geschäftsführender Vorstand – erweiterter Vorstand
01.01.2006
Es gibt Vereine, die Arbeits- und Dienstpflichten für ihre Mitglieder festlegen möchten, z. B. Einsätze bei Festen u. s. w.Lösung: Solche Arbeitsleistungen sind eine andere Form von Mitgliedsbeiträgen. Sie müssen in der Satzung geregelt sein. Dabei kommt es auf präzise Formulierungen an. Aus der Satzung muss hervorgehen, welche Arbeiten und Dienste konkret von den Mitgliedern zu erbringen sind. Sollen Arbeitspflichten der Mitglieder durch Geldzahlungen abgelöst werden können, bedarf es dazu ebenfalls einer klaren Satzungsgrundlage.Tipp: Es sollte klar festgeschrieben sein, mit welchem Geldbetrag eine Arbeitsstunde abgegolten werden kann. Selbstverständlich können bei ausreichender Satzungsgrundlage die Einzelheiten auch in einer Ordnung fest geregelt werden.Wichtig: Es besteht kein Unfallversicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft für Vereinsmitglieder bei Erfüllung einer mitgliedschaftlichen Arbeitsverpflichtung.Tipp: Der Verein sollte hier für einen Versicherungsschutz durch Abschluss einer Unfallversicherung sorgen. In der Regel ist der Verein über den zuständigen Landessportbund insoweit versichert. Auf jeden Fall sollte man sich beim LSB erkundigen.
Weiterlesen … Arbeits- und Dienstpflichten für Vereinsmitglieder
01.01.2006
Fragestellung: Was passiert, wenn ein Verein durch mehrere Vorstandsmitglieder vertreten wird und in der Satzung geregelt ist, dass jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam für den Verein handeln müssen?Es entsteht dann eine Kollision mit den Bankbedingungen. Die Bankbedingungen verlangen, dass für die Vertretung im Online-Verfahren nur eine Einzelperson zuständig ist.Tipp: Es ist folgende Satzungsregelung zu empfehlen: Für die Teilnahme am Online-Banking-Verfahren kann der Vorstand im Innenverhältnis festlegen, welches der Vorstandsmitglieder die Zugangsberechtigung zum Onlineverfahren für den Verein erhalten soll.
Weiterlesen … Wer vertritt den Verein bei Online-Banking?
01.01.2006
Immer wieder taucht die Frage auf, was mit einem Familienbeitrag geschieht, wenn Kinder volljährig werden.Fallgestaltung: In vielen Vereinen gibt es einen Familienrabatt für Eheleute und Kinder. Was geschieht nun, wenn die Kinder volljährig werden? Unterliegen sie dann sofort der vollen Beitragspflicht eines Erwachsenen? Wichtig ist § 1822 Nr. 5 BGB. Danach endet die Mitgliedschaft eines Minderjährigen, der in der Vergangenheit mit Einwilligung der Eltern in den Verein eingetreten war, ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit, wenn der Verein eine Kündigungsmöglichkeit zuvor nicht ermöglich hat.Tipp: Der Verein ist gut beraten, kürzere Kündigungsfristen in der Vereinssatzung aufzunehmen, damit auch während des Jahres und nicht nur zum Jahresende in einer solchen Fallkonstellation eine Kündigung möglich ist.Nach § 1629 a Abs. 1 BGB haftet das volljährig gewordene Mitglied für seine Beitragsschulden aus der Zeit als minderjähriges Mitglied im Verein nur in Höhe des bei Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens. Dies berührt aber die Haftung der Eltern nicht.Tipp: Der Verein sollte sicherstellen, dass vor Eintritt der Volljährigkeit alle Beitragsschulden beglichen sind. Zudem sollte der Verein regeln, was bei Familienrabatten geschieht, wenn ein Jugendlicher die Volljährigkeit erreicht.
Weiterlesen … Familienbeitrag – Eintritt in die Volljährigkeit
01.01.2006
Es geht um die alte und entscheidende Frage, ob ein solcher Trainer selbständig tätig ist oder einer abhängigen Beschäftigung nachgeht. Folgende Kriterien sprechen für eine abhängige Tätigkeit und somit Sozialversicherungspflicht:
Zeit und Ort des Trainings und der Spiele sind festgelegt. Der Trainer kann diese Zeitpläne nicht eigenmächtig verändern.
Arbeitsmaterialien und Räumlichkeiten für das Training werden vom Verein zur Verfügung gestellt.
Der Trainer hat keine Befugnis, neue Spieler für die Mannschaft zu verpflichten bzw. alte Spieler zu entlassen.
Der Trainer bedarf bei Urlaubsfragen der Zustimmung des Vereins.
Das Gericht bejahte hier eine Sozialversicherungspflicht.
Fundstelle: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.04.2006, L 1 KR 31/04
Weiterlesen … Wann unterliegt der Trainer einer Amateurmannschaft der Sozialversicherungspflicht?
01.01.2006
Ein Verein hatte ausländische Studenten und einen professionellen Spieler gegen Bezahlung in seiner Mannschaft eingesetzt. Der Verein hatte die Beschäftigungsverhältnisse mit den Studenten als sozialversicherungsfrei behandelt und für den professionellen Spieler nur im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Eine Betriebsprüfung kam zu einem anderen Ergebnis: Das Sozialgericht beurteilte alle 3 Beschäftigungsverhältnisse als sozialversicherungspflichtig:
Bei dem Profisportler lag keine kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, denn das Ende der vereinbarten Beschäftigung war wegen der Verknüpfung mit der Weiterbeschäftigung im Fall eines Erfolges der Mannschaft ungewiss und die Vergütung (hier 1.400,00 €/Monat) war nicht von einem untergeordneten wirtschaftlichen Wert.
Auch die Studenten waren nicht versicherungsfrei, da ihre Sporttätigkeit in Deutschland nicht als Studium, sondern als Job zu bewerten war.
Fundstelle: SG Frankfurt, Urteil vom 14.11.2005, S 25 KR 4401/01
Weiterlesen … Schachspieler sind keine Saisonkräfte
01.01.2006
Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Einkünfte aus nebenberuflicher Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder u. s. w. bis 1.848,00 € pro Jahr steuerfrei. In der Praxis häufen sich Fälle, dass das Finanzamt den Nachweis verlangt, dass der Übungsleiter auch tatsächlich Übungsleitertätigkeit entfaltet.Tipp: Der Übungsleiter sollte seine Übungsleiterstunden in einem Terminkalender festhalten und sich die Durchführung von der Vereinsleitung für das Finanzamt bestätigen lassen.
Fundstelle: FG Hamburg, Urteil vom 23.03.2006, II 317/04
Weiterlesen … Besteuerung der Übungsleiteraufwandsentschädigung
01.01.2006
Immer wieder kommt der Fall vor, dass ein Vereinsmitglied behauptet, aus dem Verein ausgetreten zu sein und der Vorstand dies bestreitet.Grundsätzlich muss ein Vereinsmitglied, das sich auf den Vereinsaustritt beruft, nachweisen, dass seine Austrittserklärung dem Verein zugegangen ist. Es genügt nicht, wenn das Mitglied eine Vereinsliste vorlegt, in der er als Mitglied gestrichen wurde oder nicht mehr aufgeführt wird. Dies könnte letztlich auf einem Versehen beruhen.Tipp: Empfang der Austrittserklärung vom Vorstand quittieren lassen oder Zustellung der Austrittserklärung per Einschreiben/Rückschein. Hier kann natürlich eventuell behauptet werden, in dem Kuvert habe sich keine Austrittserklärung befunden. Wer ganz auf Nummer sicher gehen will: Zustellung der Austrittserklärung über den Gerichtsvollzieher an den Vereinsvorstand.
Weiterlesen … Nachweis des Vereinsaustritts