01.01.2006
Für verschiedene Beschlüsse gelten verschiedene Mehrheitsverhältnisse. In den Vereinssatzungen können abweichende Regelungen getroffen werden. Gesetzlich gilt Folgendes:
Einfache Mehrheit – grundsätzlich entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder unter Berücksichtigung der Beschlussfähigkeit.
Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschiennen Mitglieder erforderlich. Das gleiche gilt für einen Auflösungsbeschluss.
Bei Änderung des Vereinszwecks müssen alle Vereinsmitglieder zustimmen, nicht nur die in der Versammlung erschienenen (§ 33 Abs. 1 S. 2 BGB).
Durch Vereinssatzung geregelte Stimmverhältnisse – die Vereinssatzung kann für Abstimmungen auch andere Stimmverhältnisse festlegen. Dies geschieht oft bei Stimmengleichheit. Hier kann das Los oder die Stimme des Vorsitzenden entscheiden. Ansonsten wäre der Antrag abgelehnt, da er keine Mehrheit gefunden hat.
Stimmenauszählung:
Einfache Stimmenmehrheit – für die Auszählung der einfachen Mehrheit zählen Stimmenthaltungen und unwirksame Stimmen nicht mit. Stimmenthaltungen oder ungültige Stimmen werden wie abwesende Mitglieder behandelt, zählen also nicht mit.
Qualifizierte Stimmenmehrheit – muss in der Satzung geregelt sein.
z. B. ¾ der Stimmen der Erschienenen,
z. B. 2/3 der Abstimmenden,
z. B. die Hälfte aller Vereinsmitglieder (also auch der Abwesenden).Erforderlich ist jeweils eine entsprechende Zahl der Ja-Stimmen.
Relative Stimmenmehrheit – die relative Stimmenmehrheit hat, wer bei mehr als zwei Vorschlägen die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Auch dies muss in der Satzung geregelt sein.Beispiel: Die Satzung bestimmt, dass der Bewerber mit den meisten abgegebenen Stimmen gewählt ist. A erhält 30, B 20 und C 15 Stimmen. A ist mit relativer Stimmenmehrheit gewählt. Fehlt diese Satzungsbestimmung, ist kein Bewerber gewählt, weil keiner die gesetzlich notwendige Mehrheit der erschienenen Mitglieder nach § 32 Abs. 1 S. 3 BGB erhalten hat.
Absolute Mehrheit – hier ist es erforderlich, dass mehr als die rechnerische Hälfte der zu zählenden Stimmen für den Beschlussgegenstand stimmen.
Stichwahl – Stichwahlen sind nicht zulässig. Bei Vorstandswahlen kommt es oft vor, dass im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit erhält. In manchen Vereinen ist es dann üblich, dass zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl angesetzt wird. Eine Stichwahl ist weder im BGB noch in den meisten Satzungen vorgesehen. Eine Stichwahl ist nur zulässig, wenn dies die Satzung ausdrücklich vorsieht.
Tipp: In der Satzung sollte geregelt werden, ob diese Mehrheit sich nach der Zahl der erschienenen Mitglieder oder nach der Zahl aller Vereinsmitglieder berechnet.
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (22) Abstimmungsergebnis
01.01.2006
Abstimmen dürfen nur Geschäftsfähige. Ein Minderjähriger bedarf der Zustimmung seiner Eltern, abstimmen zu dürfen. Oft wird in der Beitrittserklärung zum Verein von den Eltern gleich mit unterschrieben, dass diese damit einverstanden sind, dass der Minderjährige seine Mitgliedsrechte ausüben darf. Auf keinen Fall dürfen die Eltern für das Kind abstimmen.Tipps:
Der Minderjährige darf ohne Stimmrecht an der Versammlung teilnehmen.
Der Minderjährige oder einer seiner gesetzlichen Vertreter darf teilnehmen und abstimmen.
Sowohl der Minderjährige als auch der gesetzliche Vertreter sind von der Teilnahme an Abstimmungen ausgeschlossen.
Der Minderjährige erhält ein eigenes Stimmrecht ab einem bestimmten Lebensalter (z. B. ab Vollendung des 16. Lebensjahrs).
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (21) Rechte der Minderjährigen
01.01.2006
Gemäß § 34 BGB ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder ein Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder zählen beim Abstimmungsergebnis nicht mit. Nichtstimmberechtigte gelten als nicht erschienen. Sie zählen auch für die Beschlussfähigkeit nicht mit.
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (20) Ausschluss vom Stimmrecht
01.01.2006
Enthält die Satzung hierzu Regelungen, so sind diese zwingend. Ansonsten kann die Mitgliederversammlung den Abstimmungsmodus selbst beschließen und zwar mit Stimmenmehrheit. Es kann mündlich, schriftlich, durch Zeichen (Handheben, Vorzeigen einer Stimmkarte, Aufstehen u. s. w.) abgestimmt werden. Jede Abstimmung kann offen erfolgen. Es gibt keinen Grundsatz, dass Wahlen schriftlich und geheim geschehen müssen, auch dann nicht, wenn es einer fordert. Allerdings kann derjenige, der dies fordert, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Die Mitgliederversammlung stimmt dann mit einfacher Mehrheit darüber ab, ob geheim zu wählen ist oder nicht.
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (19) Abstimmungen
01.01.2006
Der Versammlungsleiter hat folgende Aufgaben:
Eröffnung der Versammlung,
Feststellung der Anwesenden und der Beschlussfähigkeit,
Bekanntgabe und Feststellung der Tagesordnung,
Frage, ob Einwendungen gegen die Tagesordnung und die Ordnungsgemäßheit der Einladung bestehen,
Gewährleistung, dass während der Mitgliederversammlung die Vorschriften der Satzung und der Vereinsordnungen eingehalten werden,
Leitung der Wahlen (mit Ausnahme seiner eigenen),
Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses,
Einhaltung der Hausordnung,
Schließung der Versammlung.
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (18) Aufgaben des Versammlungsleiters
01.01.2006
Auch hier finden sich im Gesetz keine Vorgaben. Die Satzung kann hier verschiedene Regelungen vorsehen. Ist nichts geregelt, so leitet der Vorstand die Mitgliederversammlung. Enthält die Satzung eine Regelung über den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, so hat dies rechtlich nur die Bedeutung eines Vorrechts. Der Vorgesehene muss von dem Vorrecht keinen Gebrauch machen. Er kann die Leitung delegieren. Dies gilt auch dann, wenn er selbst nicht anwesend ist. Die Satzung kann auch regeln, dass die Versammlung selbst einen Vorsitzenden wählt.
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (17) Leitung und Vorsitz der Mitgliederversammlung
01.01.2006
Das Gesetz enthält hier keine Regelungen. In den Satzungen werden jedoch in der Regel Vorschriften zur Beschlussfähigkeit enthalten sein.Hierzu folgende Tipps:
Die Beschlussfähigkeit für verschiedene Angelegenheiten kann unterschiedlich hoch geregelt sein.
Für den Fall, dass die Versammlung nicht beschlussfähig ist, sollte eine Regelung in der Satzung stehen, dass die Versammlung z. B. nach einer Unterbrechung von einer Stunde dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. So vermeidet man die nochmalige Einberufung zu einer Mitgliederversammlung.
Bei Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins u. s. w. sollte allerdings für die Beschlussfähigkeit eine sehr hohe Anwesenheit erlangt werden.
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (16) Beschlussfähigkeit
01.01.2006
Auch hier muss eine verkehrsübliche und normale Versammlungszeit angesetzt werden. Die Versammlungszeit darf daher nicht liegen in:
der üblichen Arbeitszeit,
in den Schulferien,
an Sonn- und Feiertagen.
Die Satzung kann selbstverständlich andere Regelungen treffen.
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (14) Versammlungszeit
01.01.2006
Auch hier macht das Gesetz keine Vorschriften. Der Ort muss verkehrsüblich und zumutbar erreichbar sein. Der Versammlungsraum muss gewährleisten, dass die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.Vorsicht bei minderjährigen Vereinsmitgliedern: Hier könnte eine Mitgliederversammlung in einem Waldlokal problematisch sein, da ja das minderjährige Vereinsmitglied dann möglicherweise mit dem Fahrrad dorthin fahren und nachts bei Dunkelheit wieder zurückfahren müsste. Dies könnte problematisch sein.
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (13) Versammlungsort
01.01.2006
In der Einladungsordnung sind die Tagesordnungspunkte exakt zu bezeichnen. Jedes Mitglied muss sich auf die Tagesordnung vorbereiten können. Jedes Mitglied soll anhand der Tagesordnung entscheiden können, ob es zur Versammlung kommt oder nicht kommt. So genannte Überraschungsentscheidungen, die aus der Bezeichnung in der Tagesordnung nicht erkennbar sind, sind unwirksam. Ein Tagesordnungspunkt: „Wichtige Entscheidungen“ oder „Grundsatzentscheidungen“ u. s. w. ist mangels Konkretisierung unwirksam, es sei denn in einer Anlage zur Tagesordnung würde dieser Tagesordnungspunkt präzisiert und konkretisiert. Komplette Anträge oder Beschlussvorlagen müssen nicht bereits der Einladung beigefügt werden. Bei größeren Vereinen empfiehlt sich dies aber sehr wohl.
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (12) Tagesordnung
01.01.2006
Grundsätzlich müssen die Mitglieder genügend Zeit haben, sich auf die Versammlung vorzubereiten und sich den Termin freizuhalten. Eine angemessene Frist sollte nicht unter einer Woche liegen. Wird diese Frist unterschritten, liegt ein Einberufungsmangel vor, der die Nichtigkeit der Versammlungsbeschlüsse bewirken kann.Tipp: Sieht die Satzung keine Regelung vor, empfehlen wir eine Einladungsfrist von 14 Tagen.
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (11) Einladungsfrist
01.01.2006
Auch hier ist die Vereinssatzung maßgeblich. Die Einladung kann schriftlich, mündlich, telefonisch oder per Email erfolgen. Daneben sind Anzeigen in bestimmten Zeitungen, im Vereinsorgan, Aushang im Vereinslokal, Aushang an der Gemeindetafel, Aushang an einer Infotafel des Vereins u. s. w. denkbar und möglich.Tipp: In der Satzung sollte der Einladungsweg präzise bezeichnet werden, also nicht: „Die Einladung erfolgt durch die lokale Presse.“, sondern: „Die Einladung erfolgt über den Stadtanzeiger der Stadt...“ Formale Fehler bei der Einladung können geheilt werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und die formalen Mängel heilen. Dies wird aber selbst auch bei kleinen Schachvereinen selten der Fall sein, da fast nie alle Mitglieder anwesend sind.
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (10) Form der Einladung
01.01.2006
Die Einberufung erfolgt durch das nach der Satzung zuständige Vereinsorgan, in der Regel der Vorstand. Bei mehrgliedrigen Vorständen ohne Einzelvertretungsbefugnis müssen alle Vorstandsmitglieder die Einladung unterschreiben.Wichtig: In der Satzung kann die Einladung zur Mitgliederversammlung auch auf ein Nichtmitglied, z. B. einen Geschäftsführer, übertragen werden.
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (9) Wer beruft die Mitgliederversammlung ein?
01.01.2006
Erste Voraussetzung der Beschlussfähigkeit ist eine ordnungsgemäße Einladung. Alle Mitglieder müssen zur Teilnahme an der Versammlung eingeladen werden, auch Nichtstimmberechtigte, z. B. Minderjährige. In der Einladung ist bekannt zu geben, wann und wo die Versammlung stattfindet. Die einzelnen Tagesordnungspunkte sind anzugeben. Die Form der Einladung ist ohne Regelung in der Satzung die schriftliche Einladung, persönlich gerichtet an jedes einzelne Vereinsmitglied. Die Satzung kann aber Abweichungen enthalten, z. B. Einladung per Amtsblatt, Veröffentlichung in der Tagespresse u. s. w. Dies muss allerdings in der Satzung genau bezeichnet sein.
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (8) Beschlussfähigkeit