01.01.2006
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie fasst Beschlüsse in allen Angelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
Festlegung der Grundsätze der Vereinspolitik,
Wahl und Entlassung des Vorstandes,
Genehmigung des Haushaltsplans,
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
Satzung und Satzungsänderungen,
Entscheidung über Auflösung des Vereins.
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (7) Aufgaben
01.01.2006
Es kommt immer wieder vor, dass Vorstandsämter nicht besetzt sind. Entweder fand sich bei der Wahl kein Kandidat oder während der Amtszeit trat ein Vorstandsmitglied zurück oder verstarb. Entscheidend ist zunächst die Vereinssatzung. Ist der Verein noch handlungsfähig? Kann der Vorstand noch Beschlüsse fassen?Beispiel Nr. 1: In einer Satzung steht: „Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 der 7 Vorstandsmitglieder anwesend sind.“ Wenn jetzt 4 Vorstandsämter nicht besetzt sind, so ist der Restvorstand nicht beschlussfähig. Folge: Wir empfehlen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und die vakanten Vorstandsämter nachwählen zu lassen.Beispiel Nr. 2: In einer Satzung heißt es: „Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Jeder ist allein vertretungsberechtigt und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.“ Hier ist die Rechtslage so, dass der Verein und der Vorstand handlungsfähig bleiben, wenn zumindest ein Vorstandsamt besetzt ist. Tipp: Wir empfehlen, mit einer solchen Notlösung nur wenige Wochen oder Monate zu arbeiten. Wenn jetzt nämlich das verbleibende Vorstandsmitglied ebenfalls zurücktritt, ist der Verein überhaupt nicht mehr handlungsfähig.Beispiel Nr. 3: In einer Satzung heißt es: „Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet mit der gültigen Wahl eines neuen Vorstands.“ Bei dieser Satzungslage kommt es also auf die Neuwahlen zunächst einmal gar nicht an, da der alte Vorstand im Amt bleibt. Nichts erreicht hat man allerdings, wenn der dieser Vorstand dann zurücktritt. Dann braucht man wieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Neuwahlen.Beispiel Nr. 4: Notvorstand – In Fällen der Dringlichkeit können fehlende Mitglieder des Vorstandes auf Antrag gerichtlich bestellt werden. In der Regel wird bei Schachvereinen eine Dringlichkeit nicht vorliegen. Müssen aber unaufschiebbare Rechtsgeschäfte getätigt werden (Eingehen von Verbindlichkeiten, Verpflichtung von Übungsleitern, Abschluss von Verträgen u. s. w.), muss der Verein handeln, weil ihm sonst Schaden droht. In diesem Fall kann auf Antrag das zuständige Registergericht die fehlenden Vorstandsmitglieder gerichtlich bestellen. Man spricht von einem Notvorstand oder gerichtlich bestelltem Vorstand.
Fundstelle: Falko Zink: "Fehlende Mitglieder des Vorstandes: Wie geht es jetzt bei uns weiter?" in Pfalzsport 03/2006
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (6) Was passiert, wenn Vorstandsämter nicht besetzt sind?
01.01.2006
Grundsätzlich werden die Stimmen nichtstimmberechtigter Mitglieder nicht mitgezählt. Zu prüfen ist, ob nach Abzug der Nichtstimmberechtigten die Mitgliederversammlung beschlussfähig war. Danach ist festzustellen, ob die einzelnen Beschlüsse ohne Mitzählen der Stimmen der Nichtstimmberechtigten mit der nach der Satzung erforderlichen Mehrheit gefasst worden sind. In einem Rechtsstreit muss der Verein beweisen, dass die Mitgliederversammlung beschlussfähig war und die satzungsgemäßen Mehrheiten erreicht wurden.
Fundstelle: OLG Dresden, Urteil vom 24.07.2003
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (5) Was geschieht, wenn Nichtmitglieder versehentlich mit abgestimmt haben?
01.01.2006
Will ein Mitglied eine Vorstandswahl im Verein anfechten, so ist der Weg einer Feststellungsklage beim zuständigen Amtsgericht eröffnet. Klageberechtigt ist jedes Vereinsmitglied. Durch die Wahl eines Vorstandsmitglieds wird das Verfassungsleben des Vereins gestaltet und dadurch wird jedes Mitglied in seiner mitgliedschaftlichen Stellung betroffen. Jedes Mitglied eines Vereins hat ein Recht darauf, dass der Verein nach Gesetz, Satzung und den anerkannten Grundsätzen des Vereinsrechts geführt wird.Wichtig: Das Vereinsmitglied muss den Mangel (z. B. Satzungsverstoß) nicht sofort in der Mitgliederversammlung rügen. Rügepflichten bestehen nur bei Verfahrensfehlern von geringerer Bedeutung. Bei gravierenden Ordnungsverstößen bleibt das Klagerecht auch ohne sofortige Rüge erhalten.
Fundstelle: keine, ständige BGH-Rechtsprechung
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (4) Wer kann eine Vorstandswahl im Verein anfechten?
01.01.2006
Immer wieder kommt es vor, dass sich der Vorstand oder die Mitgliederversammlung über die eigenen Ordnungen (Satzung, sonstige Ordnungen) hinwegsetzen. Solche Beschlüsse und Maßnahmen sind unwirksam und rechtswidrig. Insbesondere bei Mitgliederversammlungen wird die falsche Rechtsauffassung oft vertreten, die Mitgliederversammlung als höchstes Organ könne sich über Ordnungen hinwegsetzen. Dies wird damit begründet, dass die Mitgliederversammlung ja die Ordnungen ändern könne und folglich müsse sie also auch das Recht haben, eine Entscheidung zu treffen, die in der Ordnung nicht vorgesehen sei. Die Entscheidung würde dann sozusagen inszidenter die Ordnung gleich mit ändern. Dies ist falsch! Auch die Mitgliederversammlung muss sich an die Vereinsordnungen halten. Will die Mitgliederversammlung etwas Neues beschließen oder sich über die Ordnungen hinwegsetzen, so muss sie die Ordnungen erst einmal gesondert ändern.Vorsicht: In einer Mitgliederversammlung kann aber nicht so ohne Weiteres die Ordnung geändert und dann der gewünschte Beschluss gefasst werden. Die Änderung einer Ordnung ist nämlich vorher in die Tagesordnung aufzunehmen. Wenn dies nicht erfolgt ist, kann also in einer Sitzung nicht die Ordnung geändert werden – auch nicht über einen Dringlichkeitsantrag.
Fundstelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 23.12.2004, 16 U 81/04
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (3) Satzung und Ordnungen gelten auch für die Mitgliederversammlung und natürlich erst recht für den Vorstand
01.01.2006
Entscheidend ist hier die Satzungsregelung. In der Praxis kommen folgende Fälle vor:
Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit dem Zugang der Beitrittserklärung.
Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit der Zahlung des ersten Beitrags/der Aufnahmegebühr.
Fundstelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 23.12.2004, 16 U 81/04
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (2) Beginn der Vereinsmitgliedschaft
01.01.2006
Wenn die Satzung nichts regelt, kann auch eine vereinsfremde Person, also auch ein außenstehender Dritter, in ein Vereinsamt gewählt werden. Wenn das nicht gewünscht wird, muss der Verein dies in seiner Satzung anders regeln.Tipp: Wenn der Verein will, dass nur Vereinsmitglieder in ein Vorstandsamt gewählt werden können, so soll dies klar durch eine Mussvorschrift zum Ausdruck kommen und nicht etwa durch eine Kann- oder Sollvorschrift.
Fundstelle: OLG Frankfurt, Urteil vom 23.12.2004, 16 U 81/04
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (1) Passives Wahlrecht
01.01.2006
Hier muss unterschieden werden:Bei verweigerter Entlastung besteht ein Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage jedenfalls dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Dies genügt allerdings auch. Es ist nicht erforderlich, dass bereits konkrete Ersatzansprüche geltend gemacht werden oder im Raum stehen. Der Feststellungsantrag könnte dann in etwa lauten: „Es wird festgestellt, dass dem … Verein e. V. Ersatzansprüche aus der Vorstandstätigkeit des Vorstandes A diesem gegenüber nicht bestehen.“
Fundstelle: OLG Köln, Beschluss vom 29.03.1996, 16 W 20/96
Weiterlesen … Mitgliederversammlung (26) Kann der Vereinsvorstand wegen verweigerter Entlastung klagen?
01.01.2006
Für Schachvereine in der Regel wohl relativ uninteressant.Wichtig: Teilnehmergebühren, Startgelder u. s. w. sind steuerfrei. Dies gilt natürlich nicht für sonstige Einnahmen, die der Schachverein aus Anlass einer Veranstaltung hat, wie z. B. Einkünfte aus Bewirtschaftung. Hier gelten aber auch erhebliche Freigrenzen.Tipp: Rechtzeitig vor der Veranstaltung beim zuständigen Finanzamt nachfragen oder beim zuständigen Landessportbund (LSB).
Weiterlesen … Steuerfreie Einnahmen bei Sportveranstaltungen
01.01.2006
Oft ist in der TO die Verhängung einer Geldbuße vorgesehen. Es ist aber nicht immer zwingend. Es kann besondere Gründe des Einzelfalls geben, die ausnahmsweise die Verhängung einer Geldbuße entbehrlich machen.Der Fall: Infolge eines leichten Versehens wurde die Mannschaftsaufstellung dem Schiedsrichter falsch abgegeben. Der irrig eingesetzte Spieler musste aber in der 2. Mannschaft aushelfen, die zeitgleich spielte. Die Mannschaftsaufstellung konnte nach Entdecken des Fehlers nicht mehr korrigiert werden. Es blieb der Mannschaft nichts anderes übrig, als ein Brett frei zu lassen.Das Freilassen eines Brettes wird jedoch mit einer Geldbuße von 100,00 € bestraft. Diese Geldbuße wurde vom Turnierleiter auch festgesetzt. Dagegen wurde Protest eingelegt.Die Entscheidung des Bundesturnierdirektors: Die Geldbuße wurde erlassen und der Bescheid der Vorinstanz insoweit aufgehoben.
Begründung: Der Antrag auf Aufhebung der festgesetzten Geldbuße ist erforderlich. Nach Tz. H-2.7 Satz 4 hat ein Verein eine Buße von 100,00 € zu zahlen, wenn ein Spieler nicht antritt. Sinn der Regelung ist es, kampflose Ergebnisse, die das Wettkampfergebnis verfälschen und zu Wettbewerbsverzerrungen führen und im übrigen auch dem Ansehen des Schachsports schaden, zu unterbinden. Die Geldbußen, die ihre Grundlage in § 63 Satz 1 der DSB-Satzung haben, stehen unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Maßgeblich ist der Grad des Verschuldens und die Folgen. Im vorliegenden Fall handelte es sich nicht um Vorsatz, sondern um ein leichtes Versehen des Mannschaftsführers, das auch nicht auf einem Organisationsverschulden beruht.
Fundstelle: Archiv DSB
Weiterlesen … Geldbuße nicht immer zwingend
01.01.2006
Vereine, die ein Gästebuch ins Netz stellen, in das alle Besucher Kommentare und Bemerkungen einstellen können, trägt für den Inhalt dieses Gästebuchs die volle Verantwortung.
Rechtswidrige, beleidigende oder ehrverletzende Äußerungen im Gästebuch sind mindestens einmal wöchentlich zu kontrollieren und dann sofort zu löschen. Ansonsten droht dem Verein eine Klage auf Beseitigung. Diese kann mit erheblichen Kosten für den Verein verbunden sein.
Fundstelle: Urteil LG Trier, 4 O 106/00
Weiterlesen … Achtung Schachvereine mit Gästebuch auf Webseite!
01.01.2006
Wenn sich eine Entscheidung für direkt am Verfahren nicht beteiligte Vereine nachteilig auswirken kann, ist auch diesen Vereinen die Entscheidung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Zuvor sind sie am Verfahren zu beteiligen und ihnen ist rechtliches Gehör zu gewähren.Zum Sachverhalt: Fall in der Frauen-Regionalliga. Zwei Vereine treten nicht an wegen Schnee und Eisglätte. Sie werden wegen Nichtantritts vom Turnierleiter genullt. Auf den Protest hin wird von der obersten Instanz die Entscheidung des Turnierleiters aufgehoben und ein Wiederholungskampf angesetzt.Die Entscheidung wird nur den beiden Vereinen zugestellt, die Protest eingelegt hatten, nicht jedoch den Gegnermannschaften, die jetzt immerhin zu einem Wiederholungsspiel antreten müssen und denen die ursprünglich kampflosen Punkte weggenommen wurden.Selbstverständlich hätten auch diese Vereine, die zunächst die Punkte kampflos erhielten, am Protestverfahren beteiligt werden müssen. Ihnen hätte die Entscheidung ebenfalls zugestellt werden müssen mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung. Immer sind diese Vereine beschwert. Die zunächst kampflos erlangten Punkte wurden wieder gestrichen. Sie müssen jetzt zu einem Wiederholungsspiel antreten.
Weiterlesen … Achtung bei Rechtsmittelbelehrungen
01.01.2006
In der Rubrik Verein und Recht ist für alle Interessierten eine Broschüre online gestellt, die grundlegende Informationen zum Vereinsrecht enthält. Eine umfassende Reihe von Tipps, Hintergrundinformationen und auch Mustersatzungen steht als PDF-Download zur Verfügung.Sehen Sie sich um in der Rubrik Verein und Recht.
Weiterlesen … Broschüre "Verein und Recht" online
01.01.2006
Immer wieder kommt es vor, dass Mitglieder ihren Mitgliedsbeitrag nicht bezahlen. Was kann der Verein tun?Der Verein hat verschiedene Möglichkeiten:
Der Verein kann dem Mitglied eine Frist setzen und ihm für den Fall, dass innerhalb der Frist nicht gezahlt wird, den Vereinsausschluss androhen und ihn dann entsprechend der Satzung durchführen.
Neben dieser Maßnahme oder anstelle dieser Maßnahme kann auch der Mitgliedsbeitrag per gerichtlichem Mahnbescheid geltend gemacht werden. Hierzu sollte ein Anwalt hinzugezogen werden.
Will der Verein das Mitglied nicht gleich ausschließen, kommt auch eine Suspendierung der Mitgliedschaftsrechte nebst vorläufigem Ausschluss vom Spielbetrieb in Betracht. Dazu bedarf es allerdings einer Grundlage in der Satzung.
Oft wird der Mitgliedsbeitrag im Zusammenhang mit einem Vereinswechsel nicht bezahlt. Hier gab es früher die Praxis, dass der alte Verein das Mitglied für den neuen Verein „nicht freigab“. Diese früher gängige Praxis ist unwirksam. Die Freizügigkeit eines Mitglieds, zu der auch sein Recht gehört, den Verein wechseln zu können, darf nicht wegen einer Beitragsschuld beim alten Verein eingeschränkt werden. Vereins- oder Verbandsordnungen, die eine solche Möglichkeit vorsehen, sind unwirksam.
Weiterlesen … Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt – was tun?
01.01.2006
Grundsätzlich können zwei konkurrierende Mitgliederversammlungen des gleichen e. V. stattfinden. Die dort gefassten Beschlüssen sind jedoch unwirksam.Eine Vereinsminderheit hat per Gerichtsbeschluss die Einberufung einer Mitgliederversammlung erzwungen und lud dazu ein, nachdem der Vorstand untätig blieb. Jetzt zog der amtierende Vorstand gleich und berief seinerseits eine Mitgliederversammlung wenige Tage später ein. Beide Versammlungen wurden durchgeführt. Es fanden auch Vorstands-Neuwahlen statt mit unterschiedlichen Ergebnissen. Das OLG Stuttgart hielt zunächst beide Versammlungen für wirksam einberufen. Da sie jedoch auch bezüglich ihrer Wahlergebnisse miteinander konkurrierten, sprach das Gericht den Beschlüssen und den Wahlergebnissen beider Versammlungen die Wirksamkeit ab, so dass eine nochmalige Mitgliederversammlung stattfinden musste.
Fundstelle: OLG Stuttgart 8 W 20703, Beschluss vom 22.07.2003 - die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden
Weiterlesen … Können zwei konkurrierende Mitgliederversammlungen des gleichen e.V. stattfinden?