01.01.2006
Der Fall: Ein Übungsleiter war vor vielen Jahren wegen eines Sexualdeliktes bestraft worden. Die Strafe war längst gelöscht. Trotzdem gab es Gerüchte um diese „strafrechtliche Vergangenheit“ des Übungsleiters. Der Übungsleiter setzte sich im Wege einer einstweiligen Verfügung gegen diese Gerüchte zur Wehr. Anträge hatten weder beim Amtsgericht noch beim Landgericht Erfolg. Auch das Bundesverfassungsgericht half nicht. Im Wege einer Güterabwägung überwiege das Informationsinteresse betroffener Kinder, Jugendlicher und Eltern den Schutz des Persönlichkeitsrechtes des vorbestraften Übungsleiters.
Fundstelle: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.01.06, 1 BvR 2605/05
Weiterlesen … Strafrechtliche „Vergangenheit“ eines Trainers bzw. Übungsleiters
01.01.2006
Schachspieler sind oft ehrenamtlich für den Verein tätig. Ereignet sich in Ausübung dieser Tätigkeit ein Unfall stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Man muss unterscheiden:Vertraglicher VersicherungsschutzEin vertraglicher Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Verein eine solche Unfallversicherung für seine Vereinsmitglieder oder Funktionsträger abgeschlossen hat. Bitte dies beim Verein erfragen. Viele Vereine sind über ihren Landesschachbund oder über ihren Landessportbund unfallversichert. Bitte erkundigen.Unfallversicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft?Dies ist schwieriger. Bei rein mitgliedschaftsbezogenen Tätigkeiten gibt es keinen Versicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft. Der Versicherungsschutz bei der Berufsgenossenschaft kommt nur bei einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit in Betracht („Wie-Beschäftigung“). Zu unterscheiden ist zwischen Arbeitsleistung, die nur bei Mitgliedschaftspflichten beruhen (kein Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft) und Arbeitsleistungen, die außerhalb dieses Rahmens verrichtet werden (Versicherungsschutz bei der BG besteht). Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig. Tipp: Vorher rechtlichen Rat z. B. bei dem Landessportbund einholen.
Fundstelle: SG Baden Württemberg, Urteil vom 22.02.2007, L 10 U 2292/04
Weiterlesen … Unfallversicherungsschutz für Ehrenamtler
01.01.2006
Beschlüsse, die in Mitgliederversammlungen gefasst werden, die nach Mitternacht andauern, sind unwirksam. Dies entschied im Fall einer Aktionärsversammlung das LG Düsseldorf. Die Argumente gelten aber auch für Mitgliederversammlungen von Vereinen und Verbänden.
Die Begründung des Gerichts: Wenn eine Mitgliederversammlung mehr als einen Tag dauert, muss dies vorher in der Einladung angekündigt werden. Schließlich müssten sich die Teilnehmer der Mitgliederversammlung durch eine rechtzeitige organisatorische Disposition auf den zeitlichen Rahmen einrichten können. Nicht entscheidend für das Gericht war die Frage, ob die längere Zeitdauer vorhersehbar gewesen sei oder welche Gründe es dafür gegeben habe.Tipp: Wenn die Gefahr droht, dass eine Mitgliederversammlung über Mitternacht hinweg andauert, sollte schon in der Einladung vermerkt werden: „Wegen der Fülle der Tagesordnungspunkte bzw. wegen des zu erwartenden Diskussionsbedarfs müssen sich die Mitglieder darauf einstellen, dass die Mitgliederversammlung über Mitternacht hinaus andauern kann.
Fundstelle: Urteil LG Düsseldorf, 36 O 99/06
Weiterlesen … Mitgliederversammlungen nach Mitternacht
01.01.2006
Wann ist eine Remis-Vereinbarung unsportlich? Was passiert, wenn ein Mannschaftskampf nicht ausgespielt, sondern an allen acht Brettern nach kurzer Spielzeit Remis gegeben wird? Der einen Mannschaft genügt dies zum Aufstieg, der anderen zum Klassenerhalt?Der Fall: Genauso ist es im Badischen Schachverband geschehen. In den verschiedenen Verbandsinstanzen gab es unterschiedliche Sanktionen:Der Schiedsrichter wertete das Spiel mit 4:4 Brett- und 1:1 Mannschaftspunkten.Der Spielleiter wertete das Spiel für beide Mannschaften mit 0:2 Mannschafts- und 0:0 Brettpunkten und verhängte eine Buße von 100,00 € pro Verein.Das Turniergericht wertete den Mannschaftskampf mit 4:4 Brett- und 1:1 Mannschaftspunkten und erhöhte die Buße pro Verein auf 250,00 €.Das Amtsgericht Karlsruhe hob diese letzte Entscheidung auf. Es blieb beim 4:4 Brett- und 1:1 Mannschaftspunktergebnis. Die Vereine mussten keine Bußgelder bezahlen. Die so genannten Protestgebühr musste an den protestführenden Verein zurückerstattet werden.Während die Verbandsinstanzen die Frage diskutiert hatten, inwieweit eine Remisvereinbarung gegen den Fair-Play-Gedanken verstoße und deshalb bestraft werden müsse, sah das Amtsgericht hierfür in den Ordnungen des Verbandes keine Rechtsgrundlage. Nach den FIDE-Regeln seien Remis-Vereinbarungen zulässig. Der Verband habe dem gegenüber keine Sanktionsnorm, die dies verbiete und in Sonderfällen als unsportlich beschreibe.
Fundstelle: Urteil AG Karlsruhe vom 21.05.2007, 12 C 75/07
Weiterlesen … Remis-Vereinbarung und Unsportlichkeit
01.01.2006
Erneut erging ein Urteil zur Aufsichtspflichtverletzung. Es betrifft zwar den Turnsport, ist aber auch für Schach interessant.Wichtig: Keine Aufsicht ist immer eine Aufsichtspflichtverletzung. Im entschiedenen Fall hatte eine Übungsleiterin junge Mädchen unbeaufsichtigt am Schwebebalken trainieren lassen.Auf Schach bezogen: Wenn der Übungsleiter seine Jugendlichen unbeaufsichtigt lässt, riskiert er die Haftung. Bei kurzfristiger Abwesenheit, z. B. Toilettengängen, ist wie folgt zu verfahren:
Information der Jugendlichen, warum der Übungsleiter den Raum verlässt,
Bekanntgabe der voraussichtlichen Dauer,
klare Aufgabenstellung und Anweisungen für die unbeaufsichtigte Zeit,
Beauftragung der ältesten Jugendlichen mit der Aufsicht über jüngere.
Fundstelle: Urteil AG Bonn vom 08.03.2006, 11 C 478/05
Weiterlesen … Haftung bei Aufsichtspflichtverletzungen
01.01.2006
Grundsätzlich hat jedes Vereinsmitglied seine Stimme persönlich abzugeben. Übertragungen des Stimmrechts auf andere Vereinsmitglieder, die Möglichkeit, mehrere Stimmen abzugeben und deren Begrenzung bedürfen einer Satzungsgrundlage. Ansonsten gilt der Grundsatz: Stimmrecht muss persönlich abgegeben werden. Eine Übertragung ist auch mit schriftlicher Vollmacht nicht zulässig.
Weiterlesen … Ausübung des Stimmrechtes – Übertragung von Stimmen
01.01.2006
Wenn ein Kassenprüfer Unregelmäßigkeiten feststellt, stellt sich die Frage, was er sofort unternehmen kann.
Er hat mangels gesetzlicher und Satzungsgrundlage nicht das Recht, eine sofortige Vorstandssitzung einzuberufen.
Er hat auch nicht das Recht, eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Er kann und muss seine Feststellungen gegenüber dem Vorstand schriftlich darlegen.
Er sollte versuchen, eine Mehrheit zu finden zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt.
Selbstverständlich kann der Kassenprüfer eine Strafanzeige erstatten. Verpflichtet dazu ist er in der Regel nicht. In besonders dramatischen Fällen kann aber eine Strafanzeige erforderlich sein. Dann sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.
Wenn Gefahr in Verzug ist, sollte der Kassenprüfer auf jeden Fall rechtlichen Rat einholen. Sonst macht er sich gegebenenfalls selbst gegenüber dem Verein schadenersatzpflichtig.
Selbstverständlich kann der Kassenprüfer auch in einem Rundscheiben alle Vereinsmitglieder unterrichten.
Weiterlesen … Kassenprüfer stellt Unregelmäßigkeiten fest – was tun?
01.01.2006
Auf welche Ideen Vereine so kommen! Ein Verein hat versucht, seine Satzung so zu ändern, dass rückwirkend frühere Regelungen aufgehoben wurden. Dies ist selbstverständlich nicht möglich. Regelungen in der Satzung werden mit Eintragung der neuen Satzung in das Vereinsregister wirksam. Selbst durch eine Satzungsänderung können Satzungsregelungen nicht rückwirkend abgeändert werden.
Fundstelle: OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2006, 15 W 279/06
Weiterlesen … Keine rückwirkende Satzungsänderung
01.01.2006
Antwort: Nur bei entsprechender Grundlage in der Satzung.Tipp: Man sollte allerdings den Bankeinzug nicht direkt in der Satzung verankern. Wenn man dann etwas ändern will, braucht man den mühsamen Weg der Satzungsänderung. Besser ist eine Art Generalklausel in der Satzung, etwa folgenden Inhalts: „Der Vorstand/die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Art und Weise der Beitragszahlung festlegen.“Eine andere Alternative wäre, in der Satzung eine Beitragsordnung zu verankern und in dieser die Zahlungsmodalitäten zu regeln.Beispiel: Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung, in der die Beitragszahlungsmodalitäten geregelt werden.
Weiterlesen … Kann der Verein Bankeinzug für Beiträge erzwingen?
01.01.2006
Der Verein wird nicht nur durch seinen Vorstand vertreten, sondern in der Regel auch durch sonstige besondere Vertreter. Bestes Beispiel ist der Abteilungsleiter eines Großvereins. Seine offizielle Bestellung ist nur möglich, wenn die Satzung dies vorsieht. Davon zu unterscheiden sind „inoffizielle“ Vertreter. Dies sind Sportfreunde, die für Sonderaufgaben oft mit mündlichem Auftrag des Vereinsvorstandes tätig werden.Beispiel: Der Verein führt ein Sportfest durch. Das Vereinsmitglied A erhält vom Vorstand den Auftrag: „Du kümmerst dich um die Getränke!“ Dann hat Sportfreund A zwar kein offizielles Amt und keine offizielles Amt und keine offizielle Funktion, aber er handelt als Beauftragter. Seine Handlungen verpflichten auch den Verein.Tipp: Damit später keine Probleme auftauchen, ist empfehlenswert, dass sich Sportfreund A eine schriftliche Vollmacht vom Vereinsvorstand geben lässt, aus der sich seine Rechte und Befugnisse ergeben.Die sonstigen Vereinsvertreter müssen in der Satzung verankert sein. Daraus sollte sich auch ergeben, wer sie beruft und wer sie gegebenenfalls abberuft.Tipp: Wenn ein Verein mit dem Gedanken spielt, neben dem Vorstand besondere Vertreter zu bestellen, sollte er rechtlichen Rat einholen.
Weiterlesen … Besondere Vereinsvertreter
01.01.2006
In gemeinnützigen Vereinen ist in der Regel der Vorstand ehrenamtlich tätig. Er erhält keine Vergütung. Sollte eine Vergütung oder Aufwandsentschädigung gezahlt werden, bedarf es dazu einer Grundlage in der Satzung. Ohne Satzungsgrundlage genügt ein Vorstandsbeschluss oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung nicht.
Fundstelle: FG München, Beschluss vom 21.11.2000, 7 V 4116/00
Weiterlesen … Vorsicht bei Vergütung für den Vereinsvorstand
01.01.2006
Wenn Vereine in einen Prozess hineingezogen werden oder einen Prozess führen müssen, haben sie bei Bedürftigkeit Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Die finanzielle Situation des Vereins ist darzulegen. Die bloße Gemeinnützigkeit des Vereins führt noch nicht dazu, dass er Prozesskostenhilfe bekommt.
Fundstelle: AG Berlin, Beschluss vom 13.04.2006, 12 U 249/04
Weiterlesen … Auch Vereine haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe