01.01.2006
Wenn die Vereinssatzung Mitgliederversammlungen in Ferienzeiten nicht ausdrücklich erlaubt, sind sie unzulässig.Der Vereinsvorstand hatte zu einer Mitgliederversammlung in der Schulferienzeit eingeladen. Damit waren verschiedene Vereinsmitglieder nicht einverstanden, da sie ihren Jahresurlaub gebucht hatten. Sie zogen vor Gericht und bekamen Recht. Zwar ist der Vorstand grundsätzlich berechtigt, Ort und Zeit der Mitgliederversammlung frei zu bestimmen. Die Teilnahme der Mitglieder an der Versammlung darf jedoch nicht unzumutbar erschwert werden. Der Zeitpunkt der Versammlung muss verkehrsüblich und angemessen sein. Dies ist in der Hauptferienzeit nicht der Fall. Somit ist die Einberufung ermessensfehlerhaft und unwirksam. Findet sie trotzdem statt, sind die dort gefassten Beschlüsse unwirksam.
Fundstelle: BayObLG 3 Z 227/03, Beschluss vom 15.01.2004 - die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden
Weiterlesen … Ist eine Mitgliederversammlung in der Ferienzeit zulässig?
01.01.2006
Grundsätzlich sind Tatsachenentscheidungen eines Schiedsrichters nicht anfechtbar. Sie müssen in der Regel, selbst wenn sie falsch sind, hingenommen werden.Immer wieder kommt es vor, dass Tatsachenentscheidungen eines Schiedsrichters nicht akzeptiert werden. Bei einer Schachpartie ging es darum, ob der am Zug befindliche Spieler eine Figur berührt hatte oder nicht und sie somit ziehen musste. Der Schiedsrichter hatte gesehen, dass der Spieler die Figur berührt hatte. Der betroffene Spieler wollte 5 Zeugen aufbieten, die das Gegenteil bekundeten. Die gegnerische Mannschaft bot ebenso viele Zeugen auf, die bestätigen sollten, dass die Beobachtung des Schiedsrichters zutreffend war. Zu einer Beweiserhebung kommt es nicht. Die Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters ist bindend und wird nicht mehr hinterfragt. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, bei deren Vorliegen auch eine Tatsachenentscheidung eines Schiedsrichters nachgeprüft werden kann. Wer sich dafür interessiert, bitte im Archiv nachlesen.
Fundstelle: Schiedsgericht BBL, Schiedsspruch vom 15.01.2005 in SpuRt 3/2005 S. 122 ff.
Weiterlesen … Wann sind Tatsachenentscheidungen eines Schiedsrichters anfechtbar?
01.01.2006
Abteilungen eines Vereins können ein Klagerecht gegen den Hauptverein besitzen.Der Vorstand eines Mehrspartenvereins hatte beschlossen das Grundstück zu verkaufen, auf dem die Ruderabteilung ihre Ruderboote in einer Halle untergebracht hatte. Die Ruderabteilung war damit nicht einverstanden und zog vor Gericht. Das Gericht gab der Ruderabteilung Recht. Der Vorstand des Hauptvereins durfte nicht über den Kopf der Ruderabteilung hinweg durch Vorstandsbeschluss den Grundstücksverkauf in die Wege leiten. Erforderlich war eine Mitgliederversammlung mit satzungsgemäßer Beschlussfassung. Das Gericht stoppte somit den Verkauf.
Fundstelle: KG Berlin 26 W 44/03, Urteil vom 14.04.2003 - die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden
Weiterlesen … Kann eine Abteilung gegen den Verein klagen?
01.01.2006
Außerhalb eines Verbandsverfahrens kann es auch im schachlichen Leben Widerrufs- und Unterlassungsansprüche geben.Auch der schachliche Bereich ist kein rechtsfreier Raum. So entschied das AG Starnberg in einem kuriosen Fall. Spieler A behauptete in Schachkreisen, Spieler B habe trotz Remisangebot seine Partie in einem Mannschaftswettkampf aufgegeben. Spieler B fühlte sich als Trottel hingestellt und klagte gegen A auf Widerruf und Unterlassung. Das AG Starnberg hielt die Klage für zulässig. Hätte B seine Behauptung beweisen können, hätte er den Prozess auch gewonnen. Allerdings waren die Aussagen der einzelnen Zeugen so widersprüchlich, dass das AG Starnberg nicht mehr klären konnte, ob A die Behauptungen tatsächlich in Umlauf gesetzt hatte oder nicht. B verlor also den Prozess und hatte auch in der Berufung vor dem LG Traunstein keinen Erfolg.
Fundstelle: AG Starnberg 2 C 1044/02, Urteil vom 21.05.2003 - die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden
Weiterlesen … Unterlassungs- oder Widerrufsansprüche im Schach in der Regel gegeben
01.01.2006
Ein Schachspieler, der sich durch eine Schiedsrichteräußerung zu Unrecht angegriffen fühlt, kann dagegen nicht mit einer Widerrufs- oder Unterlassungsklage vorgehen.Bei einem Schach-Mannschaftskampf hatte der Schiedsrichter in seinem Spielbericht davon gesprochen, der Mannschaftsführer der Gastmannschaft habe ihn „bedroht“. Der Mannschaftsführer wurde bestraft. Er legte Protest ein. Die Sache kam vor das Schiedsgericht. Das war dem Mannschaftsführer aber nicht genug. Er erhob Klage vor dem Amtsgericht und wollte dem Schiedsrichter verbieten lassen, die Behauptung aufzustellen, er habe diesen bedroht. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Der Turnierleiter müsse das Recht haben, zur Einleitung eines verbandsinternen Disziplinarverfahrens und auch in diesem Verfahren selbst seine Darstellung der streitigen Auseinandersetzung beizusteuern. Der Mannschaftsführer könne und müsse seine Rechte im Verbandsschiedsverfahren wahren. Daneben bestünde ein zivilrechtlicher Widerrufs- oder Unterlassungsanspruch nicht.
Fundstelle: AG Karlsruhe 12 C 121/06, Urteil vom 29.03.2006 - die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden
Weiterlesen … Kein Widerrufsrecht oder Unterlassungsanspruch gegen Schiedsrichteräußerungen
01.01.2006
Schachvereine mit eigener Homepage machen sich schadensersatzpflichtig, wenn sie geschützte Bilder, Logos u. ä. ohne Genehmigung auf ihrer Homepage verwenden.Verein A hatte sich gar nichts dabei gedacht. In einem Artikel auf seiner Homepage verwendete er eine Deutschlandkarte. Diese hatte er sich aus dem Internet herunter geladen und in seinen Vereinstext eingebaut. Pech nur, dass diese Deutschlandkarte urheberrechtlich geschützt war. Der Inhaber der Rechte verlangte vom Schachverein Schadensersatz und Erstattung von Anwaltskosten. Zu Recht! Es ist also Vorsicht geboten, bevor man fremde Bilder, Graphiken, Logos u. ä. in seine eigene Homepage einstellt. Dieser Spaß kann teuer kommen.
Fundstelle: Information DSB
Weiterlesen … Nutzung fremder Schutzmarken auf einer Vereinshomepage kann teuer werden
01.01.2006
Eltern haften nicht automatisch für die Mitgliedsbeiträge ihrer minderjährigen Kinder. Eine Haftung der Eltern besteht nur, wenn diese eine entsprechende Verpflichtung eingegangen sind.Der Verein hatte das minderjährige Kind als Mitglied aufgenommen. Der Beitrag wurde nicht bezahlt. Die Eltern trennten sich. Keines der Elternteile wollte den Beitrag bezahlen. Der Verein hatte Glück. Er hatte alles richtig gemacht. Beide Elternteile hatten die Beitrittserklärung für das Kind unterschrieben. In der Beitrittserklärung war die Verpflichtung der Eltern formuliert, dass jeder Elternteil für den Mitgliedsbeitrag des Kindes aufzukommen hat. Der Verein hätte auch einen anderen rechtlichen Weg gehen können. Wer sich dafür interessiert, bitte im Archiv nachlesen.
Fundstelle: AG Lüneburg 50 C 1/06, Urteil vom 08.03.2006 - die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden
Weiterlesen … Wann müssen Eltern die Mitgliedsbeiträge ihrer minderjährigen Kinder bezahlen?
01.01.2006
Grundsätzlich haftet bei einem e. V. nur der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Es kann aber Ausnahmen geben.Verschiedene Investoren betätigten sich mit Immobiliengeschäften im Millionenbereich. Sie wählten die Rechtsform eines e. V. Als Millionenschulden aufgelaufen waren, ging der Verein in Insolvenz. Die Gläubiger wollten sich aber an die einzelnen Vereinsmitglieder halten und diese persönlich in Regress nehmen. Die entsprechenden Klagen hatten in der Berufungsinstanz vor dem OLG Dresden Erfolg. Wenn die Rechtsform eines e. V. rechtsmissbräuchlich gewählt wird und Geschäfte im Millionenumfang abgewickelt werden, entfällt der Schutz des e. V. und die Akteure werden persönlich zur Rechenschaft gezogen und haften mit ihrem Privatvermögen. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Fundstelle: OLG Dresden 2 U 897/04, Urteil vom 09.08.2005 - die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden
Weiterlesen … Wann haften Vereinsmitglieder eines e. V. für die Schulden des Vereins?
01.01.2006
Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls. Eine rein schematische Abgrenzung ist nicht möglich.Die Gerichte müssen immer wieder Fälle entscheiden, in denen ein Übungsleiter oder Trainer seinen Verein vor dem Arbeitsgericht verklagt und die Rechte eines Arbeitnehmers geltend macht. Dies hat für den Trainer und Übungsleiter erhebliche Vorteile. Ist er nämlich Arbeitnehmer, hat er ggf. Kündigungsschutz. Für ihn müssen Sozialabgaben abgeführt werden, die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung und er genießt umfangreichen sozialen Schutz. Als freier Mitarbeiter hingegen muss er sich selbst krankenversichern und sich selbst um seine Altersversorgung kümmern. Viele Vereine machen hier den Fehler, nach irgendwelchen Kriterienkatalogen schematisch vorzugehen. Dem folgen die Gerichte nicht. Die Gerichte prüfen jeden einzelnen Fall und schauen, ob kein Umgehungstatbestand vorliegt. Wird jemand als freier Mitarbeiter bezeichnet, obwohl er in Wirklichkeit alle Kriterien eines abhängigen Arbeitnehmers erfüllt, kann es für den Verein teuer werden. Er muss ggf. für Jahre die Sozialabgaben nachzahlen. Hinweise für eine abhängige Tätigkeit sind die persönliche Weisungsabhängigkeit, die Eingliederung in die Arbeitsorganisation und deren tatsächliche Ausgestaltung, die Festlegung von Dauer und Ort der Arbeitsleistung.
Fundstelle: LAG Düsseldorf 7 Ta 20/92, Beschluss vom 26.03.1992; ArbG Kempten 3 Ca 1317/96, Urteil vom 05.11.1997; ArbG Mannheim 1 Ca 4/05, Urteil vom 14.04.2005 - die Entscheidungen können dort gegen Gebühr angefordert werden
Weiterlesen … Wann ist ein Übungsleiter oder Trainer Arbeitnehmer und wann freier Mitarbeiter?