01.01.2007
Es ist selbstverständlich, dass ohne Satzungsgrundlage In-Sich-Geschäfte verboten sind.Beispiel: Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht für den Verein mit sich selbst privat Verträge abschließen.
Weiterlesen … Verbot der In-Sich-Geschäfte
01.01.2007
In den meisten Vereinen herrscht Personalnot. Es bleibt nicht aus, dass ein Vereinsmitglied in verschiedenen Funktionen tätig wird. Wenn die Satzung nichts regelt, ist Folgendes zu beachten:
Personalunion ist bei fehlender Satzungsgrundlage nicht zulässig.
Die gleichen Überlegungen gelten für Ämterhäufung. Unzulässig ist eine Ämterhäufung dann, wenn sich die Ämter gegenseitig „beißen“. So kann jemand nicht Mitglied des Vorstandes sein und zugleich in einem Organ, das diesen Vorstand zu kontrollieren hat. Einfaches Kriterium: Die Gewaltenteilung muss gewahrt sein. Dies gilt besonders bei Delegiertenämtern. Niemand kann auf der einen Seite Mitglied eines Präsidiums oder Vorstandes sein und zeitgleich Delegierter, dessen Aufgabe es ist, den Vorstand zu kontrollieren, zu entlasten und zu wählen.
Weiterlesen … Kollision von Ämtern, Mandanten und Stimmrechten
01.01.2007
Was viele Vereine nicht wissen: Satzungsänderungen werden nicht schon mit der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung wirksam, sondern erst mit der Eintragung in das Vereinsregister. Eine rückwirkende Eintrag der Satzungsänderung ist nicht möglich.
Fundstelle: OLG Hamm, Beschluss vom 07.12.2006, 15 W 279/06
Weiterlesen … Eintragung der Satzungsänderung ist rechtsbegründet
01.01.2007
Manche Vereine haben einen Geschäftsführer. Unklar ist oft sein Status. Entscheidend ist zunächst die Satzung. Sie kann vorsehen, dass der Geschäftsführer Mitglied des Vorstandes ist oder einen Sonderstatus hat. Ist nichts geregelt, wird man davon ausgehen müssen, dass der Geschäftsführer besonderer Vertreter nach § 30 BGB ist.
Fundstelle: BAG, Beschluss vom 05.05.1997, 5 AZB 35/96; LAG Berlin, Beschluss vom 28.04.2006, 6 Ta 702/06
Weiterlesen … Rechtsstellung des Vereins-Geschäftsführers
01.01.2007
Öfter verdienen sich Vereine Geld dazu, indem sie bei irgendwelchen Volksfesten, Sportveranstaltungen u. s. w. auf einem eigenen Stand irgendetwas verkaufen, z. B. Getränke, belegte Brote, Fanartikel u. s. w. Was, wenn ein ehrenamtlich tätiges Vereinsmitglied hier einen Unfall erleidet?Ergebnis: Es besteht kein Versicherungsschutz bei der Verwaltungs-BG. Grund: Es handelt sich nicht um einen Arbeitsunfall, da kein Arbeitsverhältnis oder kein vergleichbares Beschäftigungsverhältnis besteht.
Weiterlesen … Unfall auf einem Vereins-Verkaufsstand
01.01.2007
Wann dürfen Mitgliederversammlungen mitgeschnitten werden – mit Tonbandgeräten, Videokamera, ausschnittweise per Handy?
Wenn die Satzung dies regelt, ist alles klar.
Ansonsten nur, wenn die Teilnehmer der Mitgliederversammlung einstimmig zustimmen. Widerspricht nur einer, ist ein Mitschnitt unzulässig. Das gleiche gilt auch für Film- und Fernsehaufnahme oder die Übertragung ins Internet.
Weiterlesen … Mitschnitt von Mitgliederversammlungen
01.01.2007
Vorsicht bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen eines Vereins: Zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen sind nur diejenigen Organe befugt, die nach der Satzung zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Wenn der Vorstand eine Drittperson mit der Unterzeichnung einer Willenserklärung für den Verein beauftragt (i. A.), so muss die Drittperson zur Wirksamkeit eine entsprechende Vollmacht des Vereinsvorstandes beifügen. Ansonsten ist die Willenserklärung für den Verein unwirksam. Dies kann ärgerlich sein z. B. bei Kündigungsfristen und Fristen generell, da diese dann nicht gewahrt sind und möglicherweise erhebliche Rechtsnachteile eintreten.Beispiel: Der Verein will sich von einem Mietvertrag über ein Vereinsheim lösen, weil die Miete zu hoch ist. Es ist jährliche Kündigungsfrist vereinbart. Wird die Vereinskündigung nicht vom Vorstand unterzeichnet, sondern von einem Dritten i. A. und fügt dieser keine Vollmacht bei, ist die gesamte Kündigung unwirksam und der Verein bleibt für ein weiteres Jahr an dem teuren Mietverhältnis hängen.Fundstelle: ArbG Hamburg, Urteil vom 08.12.2006, 27 Ca 21/06
Weiterlesen … Nochmals: Unterschrift „i. A.“
01.01.2007
Es bedarf einer Satzungsgrundlage.
Die Satzung muss für die Höhe der Umlage eine Obergrenze vorsehen (ohne Höhenbegrenzung ist eine Satzungsregelung auf Umlageerhebung unwirksam).
In Notlagen kann eine Umlage auch ohne Bestimmung einer Obergrenze wirksam sein.
Jedes Mitglied, dem die Umlage nicht zugemutet werden kann, kann sich durch Austritt befreien.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 24.09.2007, II ZR 91/06
Weiterlesen … Wann kann ein Verein neben dem Beitrag eine Umlage erheben?
01.01.2007
Immer wieder kommt es vor, dass Schlüssel abhanden kommen. Sehr oft muss die gesamte Schließanlage ausgetauscht werden mit einem Kostenaufwand von mehreren hundert bis sogar mehreren tausend Euro.Tipp: Die Sportversicherungen bieten eine Zusatzversicherung für Schlüsselverlust an. Bitte Versicherungsschutz überprüfen.
Weiterlesen … Vereinsheimschlüssel gestohlen – wer zahlt?
01.01.2007
Viele Sportvereine veröffentlichen in ihrem Internetauftritt eine Anfahrtsskizze zu ihrem Vereinslokal.Vorsicht: Diese Skizzen sind in der Regel für Stadtplanverlage rechtlich geschützt. Die eigenmächtige und ungenehmigte Verwendung kann sehr schnell zu Schadensersatzforderungen von ca. 1.000 € führen.
Weiterlesen … Vorsicht bei Anfahrtsskizzen zum Vereinslokal
01.01.2007
Unter folgenden Voraussetzungen kann eine Schachabteilung in einem Großverein selbständig sein:
die Schachabteilung nimmt im eigenen Namen durch eigene Funktionsträger Aufgaben nach außen wahr,
die Abteilung muss ähnlich wie ein Verein organisiert sein, einen eigenen Namen führen und in ihrem Bestand Mitglieder unabhängig sein.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Schachabteilung rechtlich selbständig. Sie kann also in eigenem Namen klagen und verklagt werden, Geschäfte abschließen u. s. w.Tipp: Wichtig ist natürlich auch die Satzung des Hauptvereins.Fundstelle: BGH, Urteil vom 02.07.2007, II ZR 111/05
Weiterlesen … Schachabteilungen in Großvereinen können rechtlich selbständig sein
01.01.2007
Ehrenamtlich Tätige in gemeinnützigen Vereinen können sich freiwillig durch den Verein bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) gegen Arbeitsunfälle versichern. Der jährliche Versicherungsbeitrag zur Zeit: 2,70 € p.a.Wichtig: Nur, wenn der Versicherungsschutz auch hergestellt und bei der VBG erfolgt, besteht der Versicherungsschutz. Sonst nicht.Tipp: Der Versicherungsschutz ist so preiswert, dass kein Verein auf ihn verzichten sollte. Weiterhin ist die namentliche Benennung gegenüber der VBG erforderlich.
Weiterlesen … Ehrenamtsversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung