13. März 2012
Der Kläger eines Rechtstreits vor dem LAG Hamm war Trainer einer Seniorenmannschaft und erhielt hierfür monatlich einen Betrag von 230,00 € netto. Ihm wurde mitgeteilt, dass der Verein auf seine Dienste verzichte und einen anderen Trainer gefunden habe. Der Kläger klagte auf Zahlung einer Restvergütung aufgrund seiner Arbeitnehmereigenschaft.
Diese wurde jedoch vom Landesarbeitsgericht verneint und der Kläger an das Amtsgericht verwiesen. Dabei war unerheblich, dass die Trainertätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wurde. Allerdings war bereits die Weisungsgebundenheit des Trainers hinsichtlich der Trainingsinhalte fraglich. Entscheidend war jedoch, dass der Kläger nicht verpflichtet war, das Training persönlich zu leiten, was jedoch für ein Arbeitsverhältnis typisch ist.
Ein nebenberuflicher (Fußball-)Trainer einer Amateurmannschaft ist jedenfalls dann kein Arbeitnehmer, wenn er nicht persönlich alle Trainingseinheiten leiten muß.(LAG Beschl.v. 13.03.2012 2 Ta 680/11)
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8543