1. Januar 2006
Verstoßen Jugendliche bei einer Vereinsreise oder bei einer Vereinsfreizeit grob gegen die Gruppenregeln, dürfen sie nach Hause geschickt werden. Selbstverständlich müssen die Erziehungsberechtigten telefonisch unterrichtet werden. Schadensersatzansprüche der Erziehungsberechtigten oder Ansprüche auf Rückzahlung des Reisepreises u. s. w. bestehen nicht.
Fundstelle: AG Braunschweig, Urteil vom 21.03.2006, 116 C 4849/05
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9056