1. Januar 2007
Entscheidend ist immer, ob es noch den Vorstand nach § 26 BGB gibt. Vorstand nach § 26 BGB ist nur der Vorstand, der Kraft Satzung den Verein nach außen vertritt. Nur, wenn dieser Vorstand nicht mehr existiert, muss ein Notvorstand vom Registergericht bestellt werden.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8921