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2. Januar 2007
Ab 01.01.2008 kann der Verein eine Ehrenamtspauschale auszahlen. Hier die Einzelheiten:
- Die steuer- und sozialversicherungsfreie Ehrenamtspauschale beträgt pro Jahr 500,00 €.
- Die Auszahlung kann nur erfolgen, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist (Satzungsgrundlage).
- Die Vergütung kann nicht nur Vereinsorganen bewilligt werden, sondern auch sonstigen Beauftragten des Vereins, z.B. Materialwart, Trainer, Jugendbetreuer u. s. w.
- Die Ehrenamtspauschale kann nur einmal steuerfrei in Anspruch genommen werden. Man kann also die Ehrenamtspauschale im selben Verein nicht mehrfach bekommen, auch nicht, wenn man für zwei Vereine tätig ist.
- Wie der Name schon sagt, gelten die 500,00 € pauschal die ehrenamtliche Tätigkeit ab. Irgendwelche Stundennachweise und Ähnliches müssen nicht geführt und vorgelegt werden. In der Satzung sollte vorgesehen werden, welches Satzungsorgan (Mitgliederversammlung oder Vorstand) darüber entscheidet, wer diese Ehrenamtspauschale erhält und wer ggf. auch für Abstufungen nach unten zuständig ist.
Übungsleiterfreibetrag 2.100,00 € p.a. Auch dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass echte Übungsleitertätigkeit erbracht wird und damit eine satzungsgemäße Vereinsaufgabe erfüllt wird. Alle, die für den Verein arbeiten, sollten dies nicht auf eigene Rechnung tun, sondern über den Verein abrechnen.
Wichtig: Im Zusammenhang mit der Ehrenamtspauschale und dem Übungsleiterfreibetrag tauchen verschiedene Fragen auf:
- Die Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterfreibetrag können nebeneinander anfallen und steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Beispiel: Der Kassenwart eines Vereins ist zugleich Übungsleiter und leitet das Training der Jugendabteilung des Vereins. Hier kann der Übungsleiter sowohl die Ehrenamtspauschale von 500,00 € p.a. erhalten, als auch den steuer- und sozialversicherungsfreien Übungsleiterfreibetrag von 2.100,00 € p.a.
- Beide Beträge können jedoch nur einmal geltend gemacht werden. Wenn der Übungsleiter auch noch bei einem anderen Verein Übungsstunden abhält, kann er dort nicht noch einmal den Übungsleiterfreibetrag geltend machen.
- Sollten die Beträge überschritten werden, z.B. der Übungsleiterfreibetrag im Jahr 3.000,00 € betragen, so ist gleichwohl in Höhe von 2.100,00 € Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit gewährleistet.
(Wir verdanken diese Klarstellungen dem Ehrenpräsidenten des Pfälzischen Schachbundes, Herrn Klaus Kehrein.)