1. Mai 2012
Sachverhalt: Der Spieler A hat an einem Mannschaftskampf der Oberliga teilgenommen. Im selben Raum fand zeitgleich eine Begegnung der 2. Schach-Bundesliga statt. Spieler A, zugleich Mannschaftsführer seiner Mannschaft, erhielt von dem zuständigen Schiedsrichter eine Disziplinarstrafe wegen eines strittigen Fehlverhaltens. Daraufhin wurde er vom Bundesturnierdirektor mit einer Sanktion bestraft. Diese Entscheidung des Bundesturnierdirektors hob das DSB-Schiedsgericht auf. Da der Spieler bei seinem Verstoß an einem Mannschaftskampf der Oberliga teilgenommen hatte, unterliegt er der Strafgewalt des Trägers dieser Oberliga. Da der DSB mit der Oberliga nichts zu tun hatte, kam also eine Bestrafung durch ein Organ des DSB nicht in Betracht. Die vom Bundesturnierdirektor verhängte Geldbuße musste daher nicht bezahlt werden.
Das vom Turnierdirektor parallel dazu verhängte Verbot gegenüber Spieler A, sich für eine bestimmte Anzahl von Spielen nicht in Räumen aufhalten zu dürfen, in denen Spiele der 2. Bundesliga stattfanden, war allerdings wirksam. Hier konnte der DSB durch den Bundesturnierdirektor tätig werden, da es sich bei der 2. Bundesliga um eine DSB-Veranstaltung handelte.
Fundstelle: Beschluss DSB-BTG vom 30.03.2006, Archiv DSB
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8651