1. Januar 2006
Es kommt immer wieder vor, dass gewählte Vorstandsmitglieder nicht ins Vereinsregister eingetragen werden. Oft wurde einfach versäumt, das Vereinsregister zu unterrichten.
Frage: Ist der gewählte, aber nicht eingetragene Vorstand handlungsbefugt?
Antwort 1: Der jeweilige Vorstand ist verpflichtet, die Eintragung zu veranlassen. Unterbleibt dies, kann das Registergericht ein Zwangsgeld gegen den Vorstand festsetzen.
Antwort 2: Der Vorstand ist trotz Nichteintragung handlungsfähig.
Tipp: Der Vereinsvorstand, insbesondere ein neugewählter, sollte einmal die Anmeldung beim Vereinsregister nicht vergessen und sich bei dieser Gelegenheit einen Registerauszug beschaffen.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9035