1. Januar 2006
Nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sind Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten umsatzsteuerfrei, wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Wenn es sich jedoch um eine hochwertige Tätigkeit handelt, die den Umfang einer Vollbeschäftigung hat und bei der die Vergütung so hoch ist, dass mit ihr der Lebensunterhalt vollständig bestritten werden kann, gilt etwas anderes. Das Finanzgericht Hamburg hat eine solche Vorstandsarbeit als selbständige Tätigkeit bewertet und sie der Umsatzsteuer unterstellt.
Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder von z. B. 80,00 € monatlich sind ohne Weiteres zulässig, ohne dass damit der Status der ehrenamtlichen Amtsführung verletzt würde. Beschränkt sich die Tätigkeit des Vorstandsmitglieds auf wöchentliche Treffen zur Regelung der Belange des Vereins und gelegentliche Repräsentationsaufgaben an Wochenenden und erhält er dafür eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 80,00 €, so liegt darin keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, sondern eine sozialrechtlich irrelevante ehrenamtliche Tätigkeit.
Fundstelle: FG Hamburg, Urteil vom 24.01.2006, II 274/04; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 11.01.2006, L 5 KR 18/05
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9045