17. August 2013
Oft taucht die Frage auf, ob in einem eingetragenen Verein ein abwesendes Vereinsmitglied im Fall der Verhinderung einem anderen Vereinsmitglied eine Vollmacht erteilen darf, so dass dieses andere Vereinsmitglied dann mit der Vollmacht das Stimmrecht des verhinderten Vereinsmitglieds ausüben kann. Diese Frage stellt sich genauso in Verbänden, z. B. einem Landesschachbund.
Grundsätzlich ist ohne eine entsprechende Regelung in der Satzung die Übertragung eines Stimmrechts nicht zulässig. Eine abweichende Regelung kann nur in der Satzung erfolgen. Sie ist dann allerdings auch zulässig.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 17.11.1986, II ZR 96/86 in NJW 1987 Seite 780 ff.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8753