17. August 2013
Hier wird verwiesen auf die bisherigen Veröffentlichungen zum Thema Schiedsgerichtsbarkeit. Oft haben Vereine den Wunsch, dass Streitigkeiten nicht vor ein ordentliches Zivilgericht kommen können. Dies ist generell nur eingeschränkt möglich. Es ist nämlich zu unterscheiden zwischen normalen Vereins- und Verbandsgerichten und solchen im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO. Nur die Entscheidungen der Schiedsgerichte gem. §§ 1025 ff. ZPO sind lediglich begrenzt durch die ordentlichen Gerichte überprüfbar. Die Begrenzung besteht darin, dass die ordentlichen Gerichte nur überprüfen können, ob die Schiedsgerichte im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO nach allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen geurteilt haben. Die eigentliche Entscheidung an sich ist dann durch die ordentliche Gerichtsbarkeit nicht mehr nachprüfbar. Dies gilt aber nicht für normale Vereins- und Verbandsschiedsgerichte, egal, wie immer sie heißen. Selbst, wenn ein Vereins- oder Verbandsgericht als Schiedsgericht bezeichnet ist, muss es sich nicht um ein Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO handeln.
Wodurch ist aber ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO gekennzeichnet? Entscheidendes Kennzeichen ist die absolute Unabhängigkeit dieses Verbandsschiedsgerichts. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn das Verbandsschiedsgericht von einer Mitgliederversammlung gewählt wird, weil dann in der Regel die Unabhängigkeit dieser gewählten Mitglieder des Verbandsschiedsgerichts vom Verband nicht gewährleistet ist. Unabhängig ist ein Verbandsschiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO in der Regel nur, wenn jede Partei im Streitfall einen eigenen Vertreter für das Verbandsschiedsgericht berufen kann und der Vorsitzende entweder einvernehmlich von diesen beiden ausgewählten Schiedsrichtern berufen wird oder, falls dies nicht erfolgt, von einer neutralen Instanz, wie z. B. der zuständigen Rechtsanwaltskammer.
Fundstelle: BGH, Beschluss vom 27.05.2004, III ZB 53/03
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8754