1. Januar 2006
Für die Amtsperiode eines Vorstandes sieht das BGB keine Höchst- oder Mindestdauer vor. Allerdings muss eine klare Satzungsregelung gegeben sein. Dann ist durchaus eine Bestellung auf Lebenszeit möglich. Die Abberufung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung kann aber nicht ausgeschlossen werden. Allerdings kann die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt werden. Wichtige Gründe sind z. B. grobe Pflichtverletzungen, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung u. s. w.
Fundstelle: DSB-Archiv
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9046