7. August 2007
Wichtig: In den meisten Landessportbünden ist eine allgemeine Abgeltung der GEMA-Gebühren geregelt.
Tipp: Jeder Verein sollte sich zuvor bei seinem Landesschachbund oder Landessportbund entsprechend erkundigen.
Im entschiedenen Fall war der Verein berechtigt, im Rahmen seiner Veranstaltung Unterhaltungsmusik als Pausenmusik zu spielen. Die Gebührenfreiheit war von der Rahmenvereinbarung zwischen dem DOSB und der GEMA umfasst und durch Pauschalzahlung des DOSB abgegolten.
Fundstelle: AG Ingolstadt, Urteil vom 07.08.2007, 12 C 1288/06; Urteil vom 02.09.2008, 12 C 2351/07
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8551