1. Januar 2007
Vereine können per Satzung die Einziehung der Mitgliederbeiträge per Lastschrift vorschreiben. Dies kann flankiert werden mit einer Satzungsklausel, wonach bei Rückbelastung des zunächst per Lastschrift eingezogenen Mitgliedsbeitrags eine Vertragsstrafe fällig wird. Der Verein kann aber auch per Satzungsklausel die Teilnahme am Lastschriftverfahren mit einem Bonus versehen in Höhe eines Nachlasses in bestimmter Höhe oder mit einem bestimmten Prozentsatz vom Jahresbeitrag.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8900