17. August 2013
Eine von einem Verein durchgeführte Tombola anlässlich eines Vereinsfestes für die eigenen Mitglieder bedarf grundsätzlich keiner behördlichen Erlaubnis. Diese Tombola fällt nicht unter das Gebot, eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung durchzuführen. Lotterien und Ausspielungen bedürfen der behördlichen Genehmigung. Eine Vereinstombola ist genehmigungsfrei zulässig, weil es sich um eine geschlossene Veranstaltung handelt. Ein freier Verkauf von Eintrittskarten fand nicht statt. Die Teilnehmer waren nur Vereinsmitglieder.
Wichtig: Etwas anderes gilt natürlich, wenn der Verein eine Veranstaltung für die gesamte Öffentlichkeit anbietet und dort eine Tombola durchführt.
Fundstelle: OVG Bremen, Beschluss vom 08.03.2004, OVG 1 A 419/03
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8749