1. Januar 2007
Vorsicht bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen eines Vereins: Zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen sind nur diejenigen Organe befugt, die nach der Satzung zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Wenn der Vorstand eine Drittperson mit der Unterzeichnung einer Willenserklärung für den Verein beauftragt (i. A.), so muss die Drittperson zur Wirksamkeit eine entsprechende Vollmacht des Vereinsvorstandes beifügen. Ansonsten ist die Willenserklärung für den Verein unwirksam. Dies kann ärgerlich sein z. B. bei Kündigungsfristen und Fristen generell, da diese dann nicht gewahrt sind und möglicherweise erhebliche Rechtsnachteile eintreten.Beispiel: Der Verein will sich von einem Mietvertrag über ein Vereinsheim lösen, weil die Miete zu hoch ist. Es ist jährliche Kündigungsfrist vereinbart. Wird die Vereinskündigung nicht vom Vorstand unterzeichnet, sondern von einem Dritten i. A. und fügt dieser keine Vollmacht bei, ist die gesamte Kündigung unwirksam und der Verein bleibt für ein weiteres Jahr an dem teuren Mietverhältnis hängen.Fundstelle: ArbG Hamburg, Urteil vom 08.12.2006, 27 Ca 21/06
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8911