1. Januar 2007
Manche Vereine haben einen Geschäftsführer. Unklar ist oft sein Status. Entscheidend ist zunächst die Satzung. Sie kann vorsehen, dass der Geschäftsführer Mitglied des Vorstandes ist oder einen Sonderstatus hat. Ist nichts geregelt, wird man davon ausgehen müssen, dass der Geschäftsführer besonderer Vertreter nach § 30 BGB ist.
Fundstelle: BAG, Beschluss vom 05.05.1997, 5 AZB 35/96; LAG Berlin, Beschluss vom 28.04.2006, 6 Ta 702/06
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8908