1. Januar 2006
Mit dem Rücktritt des Vereinsvorsitzenden erlischt dessen Organstellung. In Ausnahmefällen können aber auch dem zurückgetretenen Vereinsvorsitzenden Pflichten obliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der Rücktritt erfolgt, um sich diesen Pflichten zu entziehen.
Im vom BGH entschiedenen Fall musste der zurückgetretene 1. Vorsitzende trotzdem noch für den Verein die eidesstattliche Versicherung (Offenbarungseid) abgeben.
Tipp: Will ein Vereinsvorsitzender durch den Rücktritt Unannehmlichkeiten entgehen, sollte er vorher rechtlichen Rat einholen.
Fundstelle: BGH, Beschluss vom 28.09.2006, I ZB 35/06
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9054