19. August 2013
Wer zu einem Wettkampf wegen angeblicher Schnee- und Eisglätte nicht antritt, trägt die Beweislast für die Unerreichbarkeit des Spiellokales. Abzustellen ist auf die Witterungsverhältnisse an den Wohnorten der einzelnen Spieler.Schiedsspruch SVW vom 25.02.2001
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8811