5. August 2007
Ein eingetragener gemeinnütziger Verein, dessen Vereinszweck somit nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, kann unverlangte gewerbliche Email-Angebote untersagen.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 17.07.2008, I ZR 197/05
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8553