1. Januar 2007
Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass ein Verein eine Umlage nur erheben kann, wenn dafür eine Satzungsgrundlage gegeben ist. In der Satzung muss die Umlage nach oben hin begrenzt sein. Das Vereinsmitglied, das diese Umlage nicht zahlen will, kann ein Sonderkündigungsrecht zeitnah ausüben beschlossen, hat das Vereinsmitglied aber ein Sonderkündigungsrecht, wenn es die Umlage nicht zahlen will. Dieses Sonderkündigungsrecht muss zeitnah nach der Einführung der Umlage oder nach einer Beschlussfassung über die Erhebung einer solchen Umlage erklärt werden. Was genau „zeitnah“ ist, ist ungeklärt. Wir empfehlen: Je eher, desto besser.
Fundstelle: BGH, Urteil vom 24.09.2007, II ZR 91/06
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8897