1. Januar 2007
Der Fall: Bei einer Lohnsteueraußenprüfung wird festgestellt, dass der Sportverein für seine bezahlten Sportler und Trainer zu steuerlichen Nachforderungen verpflichtet ist.
Vorsicht: Der Verein ist berechtigt, die auf dem Arbeitnehmer entfallende Steuer im Innenverhältnis nach § 426 BGB oder nach § 670 BGB von diesem zurückzufordern. Geschieht dies nicht, wendet der Verein dem Arbeitnehmer diese Beträge noch einmal zu, wie Arbeitslohn. Dieser unterliegt dann erneut der Lohnsteuer.
Fundstelle: Finanzgericht Köln, Urteil vom 21.02.2006, 9 K 1197/03
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8928