1. Januar 2006
Wenn ein Schachverein Arbeitskräfte beschäftigt, sind diese automatisch Mitglied in der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Die Arbeitnehmer sind dann Kraft Gesetzes gegen Arbeits- und Wegeunfälle, sowie gegen Berufskrankheiten versichert, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit im Verein stehen. Der Beitrag ist fällig und der Versicherungsschutz besteht, auch wenn die Arbeitnehmer versehentlich nicht angemeldet wurden.
Tipp: Vor der Einstellung von Arbeitnehmern, auch Aushilfskräften, Teilzeitkräften u. s. w., unbedingt bei der VBG anmelden und Informationen einholen.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9033