17. August 2013
In der Regel gilt der Grundsatz, dass der Verein für Vereinsverbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haftet. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Auch ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorsitzender eines Vereins haftet für die Erfüllung der steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins grundsätzlich persönlich. Für Juristen: Es gelten ähnliche Grundsätze wie für die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH.
Selbst dann, wenn der Vereinsvorsitzende rechtlichen Rat in Anspruch nimmt oder einen Steuerberater fragt oder die steuerlichen Aufgaben an einen Dritten delegiert, bleibt es bei seiner persönlichen Haftung, z. B. gegenüber dem Finanzamt. Für Schachverein kann dies auch aktuell werden. Beispielhaft sei erwähnt die Ausstellung einer falschen Spendenbescheinigung. Für die steuerlichen Nachteile haftet der Vereinsvorsitzende persönlich, wenn eine falsche Spendenbescheinigung ausgestellt wird.
Fundstelle: BFH, Urteil vom 23.06.1998, abgedruckt in SpuRt 1/1999, Seite 39 ff.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8739