1. Januar 2007
Vorsicht bei rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen eines Vereins mit „i. A.“ oder „i. V.“. Bei „i. V.“ ist die rechtsgeschäftliche Willenserklärung in Ordnung, wenn
Bei „i. A.“ handelt die unterzeichnende Person im Auftrag eines anderen Vereinsorgans auf konkrete Anweisung hin.
Tipp: Bevor jemand mit „i. A.“ oder „i. V.“ unterzeichnet, sollte rechtlich geprüft werden, ob dafür eine Grundlage besteht und welche. Keinesfalls sollte man nachlässig mit solchen Abkürzungen umgehenden, denn: Die Person, die „i. A.“ oder „i. V.“ unterzeichnet, setzt nach Außen den Anschein, dazu berechtigt zu sein. Fehlt es an einer solchen Berechtigung, haftet die unterzeichnende Person unter dem Gesichtspunkt der Anscheinsvollmacht, bzw. als vollmachtsloser Vertreter.
Fundstelle: Arbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 08.12.2006, 27 Ca 21/06
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8926