17. August 2013
Der Verein hatte eine Webseite eingerichtet. Auf dieser Webseite war ein so genanntes Gästebuch aufgenommen worden. Alle Interessenten konnten auf dieser Webseite Kommentare und Bemerkungen abgeben. Dabei kam es zu Bemerkungen über einen Dritten beleidigenden Inhalts. Dieser Beleidigte verklagte den Verein auf Beseitigung der ihn beleidigenden Äußerungen im Gästebuch. Das LG Trier hat der Klage stattgegeben und den Verein entsprechend verurteilt. Der Verein ist für den Inhalt des Gästebuchs verantwortlich. Er hat das Gästebuch zu kontrollieren und dafür zu sorgen, dass beleidigende Äußerungen nicht aufgenommen bzw. sofort gelöscht werden.
Tipp: Vereine, die ein Gästebuch führen, müssen dieses mindestens einmal wöchentlich kontrollieren und dann sofort Löschungen rechtswidrigen oder beleidigenden Inhalts vornehmen.
Fundstelle: Urteil LG Trier, 4 O 106/00
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8744