17. August 2013
1. Grundsatz: Zunächst ist es selbstverständlich, dass der fahrlässig handelnde Übungsleiter persönlich für den angerichteten Schaden haftet.
2. Grundsatz: Soweit sich der Übungsleiter im Rahmen seines vom Verein zugewiesenen Aufgabengebietes bewegt, hat er allerdings einen so genannten Freistellungsanspruch gegen den Verein. Dies bedeutet, dass der Verein den Übungsleiter von der Haftung freistellen, die Haftung also letztlich selbst übernehmen muss. In der Regel besteht hier eine Haftpflichtversicherung, die diese Schäden für den Übungsleiter und auch den Verein absichert.
Tipp: Vereine haben die Möglichkeit, in ihrer Satzung eine Haftungsbeschränkung zu regeln dahingehend, dass gegenüber Vereinsmitgliedern für leichte Fahrlässigkeit nicht gehaftet wird. Hätte der Verein im vorliegenden Fall eine solche Regelung in der Satzung gehabt, wäre keine Haftung gegeben gewesen und zwar weder eine Haftung des Vereins, noch eine Haftung des Übungsleiters. Denkbarer Wortlaut: „Die Haftung des Vereins, seiner Organe und der von ihm Beauftragen beschränkt sich gegenüber Vereinsmitgliedern auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.“
Fundstelle: OLG Celle, Urteil vom 03.05.2002, 9 U 308/01
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8743