1. Januar 2006
Gemäß § 45 Abgabenordnung gilt, dass ein gemeinnütziger Verein „nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke“ verfolgen darf. Es ist also zwischen der steuerbegünstigten und der wirtschaftlichen Tätigkeit zu unterscheiden. Die wirtschaftliche Betätigung im steuerpflichtigen Bereich muss gegenüber der steuerbegünstigten Betätigung im ideellen Bereich (=Zweckbetrieb) nachrangig sein. Auch eine überwiegend vermögensverwaltende Tätigkeit wäre schädlich für die Gemeinnützigkeit.
Es ist aber nicht klar definiert, ab wann die wirtschaftliche Tätigkeit überwiegt. Im Anwendungserlass zur AO wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung fehlen, wenn dem Verein „die wirtschaftliche Tätigkeit bei einer Gesamtbetrachtung das Gepräge gibt“. Bewertet werden also die Gesamtaktivitäten des Vereins, seiner Organe und Mitglieder und der gesamte Zeit- und Personaleinsatz. Auch Vereine, die ihre Einnahme nahezu ausschließlich aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben erzielen, können gemeinnützig sein. Voraussetzung ist, dass diese Vereine im Rahmen ihrer steuerbegünstigten Zwecke selbst tätig werden und dies einen wichtigen Teil der Vereinsaktivitäten ausmacht. Umgekehrt kann schon eine steuerpflichtige Veranstaltung (z. B. ein Sommerfest) dem Verein das Gepräge geben, wenn dieses Sommerfest die Hauptaktivität des Vereins im Jahr ist.
Tipp: Da die Abgrenzungskriterien unklar sind, empfiehlt sich eine Voranfrage beim zuständigen Finanzamt.
Fundstelle: Archiv DSB
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9047