14. Oktober 2009
Viele Vereine haben nach der Einführung einer Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) von der Möglichkeit der Auszahlung des steuerfreien Pauschbetrages in Höhe von 500,00 € an ehrenamtlich tätige Vorstandmitglieder Gebrauch gemacht. Enthält die Pauschale jedoch nicht nur die Erstattung von Auslagen, sondern soll damit auch Arbeitszeit vergütet werden, ist hierfür ausdrücklich eine Satzungsregelung erforderlich (BMF Schreiben vom 14.10.2009). Liegt keine satzungsmäßige Grundlage vor, verstößt der Verein im Falle einer Zahlung gegen das gemeinnützigkeitsrechtliche Gebot der Selbstlosigkeit (§§ 52 Abs. 1Satz 1 55 AO). Die Versagung der Gemeinnützigkeit droht.
Bereits begangene Verstöße können durch eine nachträgliche Satzungsänderung geheilt werden.
Ist eine solche Regelung nicht gewollt, oder verweigert die Mitgliederversammlung diese, so können Vorstände auch durch eine Verzichtserklärung für die Zukunft den Verstoß der Vergangenheit heilen.
Zahlungen an ehrenamtliche Vorstände, die nicht nur Auslagenerstattung sind, bedürfen einer satzungsmäßigen Grundlage.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8544