17. August 2013
Die Frage der Berechtigung zur Teilnahme an Veranstaltungen eines Sportfachverbandes, welche in Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben angeboten werden, folgt den selben Grundsätzen, die für die Aufnahme in einen Verband selbst gelten.
Entscheidend ist, ob der Verband eine Monopolstellung inne hat. Dies wäre für den Deutschen Schachbund bzw. die Landesschachbünde zu bejahen. Aus diesem Grund hat der Verband grundsätzlich gegenüber seinen Mitgliedern den Zugang zu Fortbildungsveranstaltungen zu gewährleisten. Eine Verweigerung der Teilnahme kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Dieser wichtige Grund ist von dem Verband in seinem Ablehnungsbescheid darzulegen und kann gegebenenfalls in einem ordentlichen Gerichtsverfahren überprüft werden. Entscheidend dabei ist, dass der Verband in seinen Ordnungen klar geregelt hat, dass die Teilnahme an Lehrgängen und Fortbildungsveranstaltungen aus wichtigem Grund versagt werden darf. Es muss weiterhin in der Satzung oder den Ordnungen des Verbandes klargestellt sein, welche Organe für solche Entscheidungen zuständig sind und welche Rechtsbehelfe es dagegen gibt.Fundstelle: LG Frankfurt, Urteil vom 13.12.2000, 2/06 S 1500
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8752