DSB-Schiedsgericht ordnet außerordentlichen Bundeskongress an

20. März 2026

Ingrid Lauterbach beim Bundeskongress 2025 in Paderborn

"Auf Verlangen einer Minderheit." Neun Mitgliedsverbände hatten den Antrag gestellt - und bekommen nun den erhofften Beschluss.

Nun also doch: Es wird einen außerordentlichen Bundeskongress geben, womöglich schon im Mai. Das hat das Schiedsgericht des Deutschen Schachbunds im Eilverfahren entschieden. Geklagt hatten gegen den DSB mit seiner Präsidentin Ingrid Lauterbach neun von 22 Mitgliedsverbänden: Der Berliner Schachverband, mit seinem Präsidenten Paul Meyer-Dunker, der Badische Schachverband mit Präsident Dr. Christoph Mährlein, der Deutschen Fernschachbund mit Präsident Manfred Scheiba, der Hamburger Schachverband, vertreten durch den Vorsitzenden Klaus-Jürgen Herlan, der Schachverband Schleswig-Holstein, mit Präsident Dirk Martens, der Bayerische Schachbund mit Präsident Ingo Thorn, Präsident Michael S. Langer für den Niedersächsischen Schachverband, Daniel Meitzner für den Thüringer Schachbund und Michael Fuhr, Präsident des Landesschachbundes Brandenburg.

Verkürzte Fristen - auch für Anträge

Das Schiedsgericht unter dem Vorsitzen von Norbert Sprotte (Beisitzer waren Dennis Bastian und Michael Busse) hat den Beschluss im schriftlichen Verfahren (Eilverfahren) herbeigeführt – und wird eine ausführliche schriftliche Begründung noch nachreichen.

Im Beschluss heißt es:

„Der DSB wird verpflichtet, unverzüglich und unter Beachtung der in § 17 II 2 der Satzung bestimmten Fristen einen außerordentlichen Bundeskongress einzuberufen.“

In der Satzung heißt es dazu: „Ein Bundeskongress auf Verlangen von Mitgliedsorganisationen ist binnen zwei Monaten einzuberufen und muss innerhalb von zwei Monaten nach der Einberufung stattfinden.“

Das Schiedsgericht führte weiter aus: Die in dem Beschlusstenor getroffene Anordnung beruhe im Wesentlichen auf der Vorschrift des § 37 I BGB (Berufung auf Verlangen einer Minderheit), die laut Schiedsgericht „zwingendes Recht darstellt, jedoch bei der den Antrag der Verbände vom 19.02.2026 ablehnenden Entscheidung der Präsidentin nicht beachtet und auch im weiteren Verfahrenslauf unzutreffend gewürdigt worden ist“.

Faktisch bedeute dies laut Schiedsgericht, dass die für den 16. Mai 2026 einberufene Tagung des Hauptausschusses als außerordentlicher Bundeskongress durchgeführt werden könne. Zitat: „Um dies sicherzustellen, wird das Präsidium von diesen Fristen nur insoweit Gebrauch machen, wie sachliche Gründe es erfordern. So kann die Einberufungsfrist auf das nach den Umständen erforderliche Minimum verkürzt werden; für die Durchführungsfrist sind die nach § 19 Abs. 2 S. 3 der Satzung verkürzten Antragsfristen zu berücksichtigen.“

Dazu heißt es in der Satzung an der entsprechenden Stelle: „Die Anträge müssen spätestens sechs Wochen vor Beginn der Sitzung des Bundeskongresses bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern des Bundeskongresses spätestens vier Wochen vor Beginn der Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Bei einem außerordentlichen Bundeskongress kann der Präsident die Fristen auf bis zu vier und zwei Wochen verkürzen.“ (mw)

// Archiv: DSB-Nachrichten - DSB // ID 36975

Zurück