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Urteil im Verfahren SC Siegburg gegen den Deutschen Schachbund

3. November 2020

Am 28.10.2020 hat das Amtsgericht Charlottenburg im Klageverfahren des SC 1919 Siegburg gegen den Deutschen Schachbund sein Urteil verkündet und die Siegburger Klage abgewiesen. Inzwischen liegen auch die schriftlichen Urteilsgründe vor.

Der SC Siegburg spielt bekanntlich in der 2. Bundesliga West, liegt dort auf Platz 3 und hofft auf den Aufstieg in die 1. Bundesliga. An Brett 1 spielt Dr. Robert Hübner, der sich mit zwei weiteren Spielern bislang geweigert hat, die vom Deutschen Schachbund vorformulierte Spielervereinbarung zu unterschreiben. Ohne Unterzeichnung der Spielervereinbarung wird keine Spielberechtigung für die 2. Bundesliga erteilt. Siegburg wollte deshalb den Deutschen Schachbund gerichtlich dazu zwingen, die Teilnahme dieser Spieler auch ohne Abschluss der Spielervereinbarung zu erlauben.

Das Amtsgericht hat dieser Siegburger Forderung eine deutliche Absage erteilt. Die Abweisung der Klage wird in erster Linie auf formale Erwägungen gestützt. Siegburg hatte die Feststellung beantragt, dass drei Siegburger Spielern eine Spielberechtigung zu erteilen sei und nicht von einer bedingungslosen Unterzeichnung der Spielervereinbarung abhängig gemacht werden dürfe.

Das Amtsgericht hielt diesen Antrag nicht für hinreichend bestimmt, da nicht erkennbar sei, welche Bedingungen Siegburg stellen will und vom Deutschen Schachbund akzeptiert werden sollen. Zum anderen sprach das Amtsgericht dem SC Siegburg das Recht ab, die Spielberechtigung seiner Spieler im eigenen Namen einzuklagen. Vielmehr hätten die Spieler selbst klagen müssen. Schließlich beanstandete das Amtsgericht auch noch, dass der SC Siegburg nicht unmittelbar auf Erteilung der Spielberechtigung geklagt hat, sondern nur auf Feststellung.

Obwohl eigentlich nicht mehr notwendig, hat sich das Amtsgericht auch inhaltlich gegen die Siegburger Forderung ausgesprochen und unserem Standpunkt angeschlossen. So hält auch das Amtsgericht den Abschluss der Spielervereinbarung für geboten, da die einzelnen Vereinsmitglieder nicht ohne weiteres der Strafgewalt des Deutschen Schachbunds unterliegen. Das gilt auch für Dr. Robert Hübner, der als Ehrenmitglied einen Sonderstatus besitzt.

Dabei hat es das Amtsgericht auch ausdrücklich gebilligt, dass diese Spielervereinbarung vom Deutschen Schachbund vorformuliert und einheitlich vorgegeben wird. Aus Sicht des Gerichts würde gerade ein individuelles Aushandeln der Spielervereinbarung zu einer Ungleichbehandlung und Bevorzugung einzelner Spieler oder Vereine führen. Somit ist also auch die Handhabung nicht zu beanstanden, keine Änderungen an den Spielervereinbarungen hinzunehmen.

Auch die weiteren Einwände des SC Siegburg (Verletzung des Persönlichkeitsrechts, abweichende Spielervereinbarung in der 1. Bundesliga) hielt das Amtsgericht nicht für überzeugend.

Im Ergebnis hat sich also das Amtsgericht vollumfänglich dem Standpunkt des Deutschen Schachbunds angeschlossen.

Thomas Strobl
Bundesrechtsberater des Deutschen Schachbundes
03.November 2020

// Archiv: DSB-Nachrichten - DSB // ID 23769

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