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1. Januar 2006
Immer wieder taucht die Frage auf, ob Befangenheiten bestehen und ob dann die Betreffenden bei der Abstimmung ausgeschlossen sind. Grundlage ist § 34 BGB. Hiernach ist ein Mitglied nicht stimmberechtigt, wenn der zu fassende Beschluss
- die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit diesem Mitglied oder
- die Einleitung oder die Erledigung eines Prozesses zwischen ihm und dem Verein betrifft.
Diese Regelung gilt auch für die Vorstandsmitglieder. In der Praxis hat sich eine Art Gewohnheitsrecht herauskristallisiert. Empfehlenswert ist aber, eine klare Satzungsregelung zu schaffen.
In der Regel liegt Befangenheit vor und das betroffene Vereinsmitglied ist nicht abstimmungsberechtigt bei:
- Beschlussfassung über die eigene Entlastung,
- kein Richten in eigener Sache,
- kein Stimmrecht bei Billigung oder Missbilligung des eigenen Verhaltens,
- kein Stimmrecht des Mitglieds, wenn es um seine eigene Abberufung aus wichtigem Grund geht,
- kein Stimmrecht eines angestellten Vereinsmitglieds, wenn es um die Kündigung dessen Anstellungsvertrages geht,
- kein Stimmrecht eines Vereinsmitgliedes, wenn es um seinen eigenen Ausschluss aus dem Verein geht,
- kein Stimmrecht des Vereinsmitgliedes, wenn es um eine Vereinsstrafe oder ein Ordnungsmittel gegen ihn geht.
Nochmals: Zur Klarstellung sollte man bei der nächsten Satzungsänderung dieses Stimmverbot bei Kollisionsfällen (Befangenheit) vernünftig regeln.