1. Januar 2006
Wenn Vereine in einen Prozess hineingezogen werden oder einen Prozess führen müssen, haben sie bei Bedürftigkeit Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Die finanzielle Situation des Vereins ist darzulegen. Die bloße Gemeinnützigkeit des Vereins führt noch nicht dazu, dass er Prozesskostenhilfe bekommt.
Fundstelle: AG Berlin, Beschluss vom 13.04.2006, 12 U 249/04
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9060