19. August 2013
Zu den Aufgaben des Ausrichters eines Wettkampfes gehört es, zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Kampfablaufs gegen Dritte vorzugehen und nötigenfalls vom Hausrecht Gebrauch zu machen.Urteil BSA NRW vom 14.07.1973
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8864