2. Januar 2006
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass sich die Sportinstanzen mit allen Argumenten, die ein Sportler gegen eine Sanktionsentscheidung vorbringt, auseinandersetzen, soweit diese für die Entscheidung relevant sein können. Dafür tragen die Sportinstanzen bzw. der Verband die Beweislast.
Diese Entscheidung gilt auch im Deutschen Recht. Der Grundsatz des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat zum Inhalt, dass sich die Sportinstanzen mit allen Argumenten des Betroffenen auseinandersetzen, soweit sie für die Entscheidung von Bedeutung sind. Übergeht eine Schiedsinstanz vorgebrachte Argumente, läuft sie Gefahr, von den ordentlichen Gerichten wegen dieses Fehlers aufgehoben zu werden.
Tipp: Gerade in schachlichen Protestfällen erlebt man es immer wieder, dass eine Fülle von Argumenten vorgebracht wird. Dabei sind viele Argumente, die völlig neben der Sache liegen und mit den Rechtsfragen nichts zu tun haben. Wenn hier die Schachinstanzen solche Argumente übergehen, laufen sie Gefahr, dass ein ordentliches Gericht vielleicht doch ein Argument für erheblich ansieht und die ganze Entscheidung aufhebt. Deswegen ist zu empfehlen, dass auch die aberwitzigsten Argumente zumindest kurz aufgelistet werden und kurz dargelegt wird, warum sie für die Entscheidung keine Relevanz haben.
Fundstelle: Schweizerisches Bundesgericht, Urteil vom 22.03.2007, 4.p.172/2006
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9092