2. Januar 2006
Sollte es aus irgendwelchen Gründen zur Neuwahl eines Vorstandes nicht gekommen sein, ist der alte Vorstand berechtigt, eine Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Neuwahlen“ einzuberufen. Es muss also kein Notvorstand bestellt werden. Ist aber bereits ein anderweitiger Vorstand gewählt und noch nicht ins Vereinsregister eingetragen worden, so ist der frühere Vorstand, selbst wenn er noch eingetragen ist, nicht mehr wirksam bestellt.
Fundstelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 27.03.2007, 6 W 35/07
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