1. Januar 2007
Immer wieder machen Vereine Fehler bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen. Es kommt immer darauf an, wer nach der Satzung den Verein vertritt.
Im entschiedenen Fall hatte der Verein einen Vorstand. Dieser bestand aus sieben Mitgliedern. Es gab einen weiteren Geschäftsführenden Vorstand, der aus dem 1. und 2. Vorsitzenden bestand. Es hieß dann in der Satzung: „Beide gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich“.
Bei der ersten Kündigung unterschrieben der 2. Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder. Ergebnis: Die Kündigung war unwirksam, da der 1. Vorsitzende nicht mit unterschrieben hatte. Bei der folgenden Kündigung hatte der 1. Vorsitzende allein unterschrieben. Auch diese Kündigung war natürlich unwirksam. Es fehlte die Unterschrift des 2. Vorsitzenden.
Fundstelle: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 02.05.2007, 18 SA 1919/06
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8936