2. Januar 2006
Die Antwort ist ein klares Ja. Der Vorstand hat grundsätzlich in einem gemeinnützigen Verein nur einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Auch eine Umgehung, z. B. dadurch, dass der Vorstand Honorare für Vorträge, Seminare u. s. w. einstreicht, sind gemeinnützigkeitsschädlich.
Fundstelle: FG Hamburg, Beschluss vom 13.04.2007, 5 V 152/06
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