17. August 2013
1. Grundsatz: Die Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins haften für Verbindlichkeiten des Vereins nicht persönlich.
2. Grundsatz: Die Vereinsmitglieder, die für den nicht rechtsfähigen Verein handeln, haften aber für die Folgen ihres Handelns persönlich (so genannte Handelndenhaftung).
3. Grundsatz: Diese Handelndenhaftung besteht immer. Es spielt keine Rolle, ob die Handelnden überhaupt Vereinsmitglied sind. Es spielt auch keine Rolle, ob sie ein Vorstandsamt haben. Es spielt auch keine Rolle, ob sie berechtigt sind, den Verein zu vertreten oder nicht. Vielmehr haftet derjenige, der für den Verein handelt, zunächst einmal persönlich.
4. Grundsatz: Die persönliche Haftung des Handelnden bedeutet, dass er mit seinem Privatvermögen einstehen muss.
5. Grundsatz: Selbstverständlich kann der Handelnde, wenn er für den Verein rechtsmäßig gehandelt hat, vom Verein Freistellung verlangen. Wenn der Verein aber kein Vermögen hat, bleibt die Haftung an dem Handelnden hängen. Bedeutung: Diese Grundsätze sind bedeutsam, insbesondere für nicht rechtsfähige Zweigvereine eines Großvereins, also z. B. Abteilungen.Fundstelle: BGH, Urteil vom 30.06.2003, II ZR 153/02
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8742