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1. Januar 2006
Beim Schach dürfte es nicht so häufig zu Haftungsfällen aus Verletzung von Verkehrssicherungspflichten kommen, wie bei anderen Sportarten. Trotzdem kommt es ja gerade in der Jugendarbeit immer wieder vor, dass neben dem Schach auch in Kombination andere Sportarten betrieben werden. Es wird Fußball gespielt, Tischtennis, Volleyball u. v. m. Sehr oft geschieht dies im Rahmen von Schachfreizeiten. Ein neues Urteil gibt Anlass, noch einmal auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:
- Es gibt keine allgemein gültigen Regeln zur Verkehrssicherungspflicht.
- Wenn es zu einem Schaden kommt, wird von den Gerichten immer der konkrete Einzelfall betrachtet.
- Die Gerichte sind hinterher immer klüger. Sehr oft „schielen“ die Gerichte auch auf das gewünschte Ergebnis, das heißt die Folgen eines Schadensfalls spielen eine große Rolle. Je schwerer die Verletzungen, je schwerer die Schäden, desto eher sind die Gerichte geneigt, sehr strenge Maßstäbe anzulegen und umgekehrt.
- Grundsätzlich geht die Verkehrssicherungspflicht nicht soweit, dass alle denkbaren Risiken und Gefahren, auch sehr fernliegende, vermieden werden müssen.
- Die Gefahren und Risiken, die aber auf der Hand liegen, die ohne weiteres erkennbar sind, oder mit deren Eintritt ein vernünftiger außenstehender Dritter rechnet, müssen vermieden werden.
- Dabei spielt natürlich das Alter der Kinder eine große Rolle. Der Veranstalter muss immer davon ausgehen, dass Kinder unkontrolliert handeln, dass Kinder sich über Verbote hinwegsetzen, dass Kinder ihrem Spieltrieb folgen, dass Kinder alles untersuchen und inspizieren.
Fundstelle: OLG Saarbrücken, Urteil vom 16.05.2006, 4 UH 711/04