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17. August 2013
Immer wieder kommt es vor, dass ein Vereinsmitglied mit einer sportgerichtlichen Entscheidung nicht einverstanden ist. Grundsätzlich ist folgendes zu beachten:
- Der Sportler muss zunächst alle Instanzen durchlaufen, die in der Sportgerichtsbarkeit für ihn vorgesehen sind.
- In der Regel ergibt sich aus der Satzung oder den Ordnungen, innerhalb welcher Frist er dann gegen die Letztentscheidung Klage vor dem ordentlichen Gericht erhaben muss (in der Regel ein Monat).
- Ist jedoch in der Satzung oder den Ordnungen nichts insoweit geregelt, verwirkt der Sportler sein Klagerecht, wenn er nicht binnen drei Monaten das ordentliche Gericht angerufen hat.
Fundstelle: OLG Hamm, Urteil vom 10.06.1996, abgedruckt in SpuRt 2/1999 S. 67 ff.