1. Januar 2006
Antwort: Ja, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist.
Tipp: Wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes sollten in der Satzung jedoch die Arbeitsleistungen möglichst konkret umschrieben sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn bei Nichterbringung der Arbeitsleistungen Geldbeträge zu zahlen sind.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9065