17. August 2013
Zum Sachverhalt: Der Vereinsvorstand hatte zu einer Mitgliederversammlung in die Schulferienzeit eingeladen. Damit waren verschiedene Vereinsmitglieder nicht einverstanden, da sie ihren Jahresurlaub gebucht hatten. Sie zogen vor Gericht und bekamen Recht.
Aus den Gründen: Grundsätzlich ist der Vorstand berechtigt, die Orts- und Zeitwahl der Mitgliederversammlung frei zu bestimmen, es sei denn, die Satzung gibt hier Vorgaben.
Allerdings darf die Teilnahme der Mitglieder an der Versammlung nicht unzumutbar erschwert werden. Der Zeitpunkt der Versammlung muss verkehrsüblich und angemessen sein. Dies ist in der Hauptferienzeit nicht der Fall. Somit ist die Einberufung ermessenfehlerhaft und unwirksam. Findet sie trotzdem statt, sind die dort gefassten Beschlüsse unwirksam.
Anmerkung: Wenn die Satzung eine ausdrückliche Regelung vorsieht, dass die Mitgliederversammlung jederzeit stattfinden darf oder sogar eine Mitgliederversammlung in der Ferienzeit ausdrücklich für zulässig erklärt wird, so ist dies natürlich möglich.Fundstelle: BayObLG, Beschluss vom 15.01.2004, 3 Z 227/03 – die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8735