1. Januar 2006
Antwort: Nur bei entsprechender Grundlage in der Satzung.
Tipp: Man sollte allerdings den Bankeinzug nicht direkt in der Satzung verankern. Wenn man dann etwas ändern will, braucht man den mühsamen Weg der Satzungsänderung. Besser ist eine Art Generalklausel in der Satzung, etwa folgenden Inhalts: „Der Vorstand/die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss Art und Weise der Beitragszahlung festlegen.“
Eine andere Alternative wäre, in der Satzung eine Beitragsordnung zu verankern und in dieser die Zahlungsmodalitäten zu regeln.
Beispiel: Der Verein gibt sich eine Beitragsordnung, in der die Beitragszahlungsmodalitäten geregelt werden.
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 9063