17. August 2013
Zum Sachverhalt: In einem Mehrspartenverein gab es eine Ruderabteilung. Diese nutzte ein vereinseigenes Grundstück. Der Vorstand des Hauptvereins beschloss, dieses Grundstück zu verkaufen. Die Ruderabteilung wollte den Verkauf verhindern.
Aus den Gründen: Das Gericht gab der Ruderabteilung Recht. Die Ruderabteilung ist ein nichtselbständiger Verein im Hauptverein e. V. und somit rechtsfähig. Als es um das Grundstück ging, das die Ruderabteilung nutzte, konnte diese gerichtliche einen eigenmächtigen Verkauf des Grundstücks durch den Hauptverein gerichtlich verbieten lassen.
Anmerkung: Der Hauptverein hätte nach der Satzung in einer Mitgliederversammlung einen ordnungsgemäßen Beschluss herbeiführen müssen. Keinesfalls durfte der Vereinsvorstand des Hauptvereins hier über den Kopf der Ruderabteilung hinweg entscheiden.
Fundstelle: KG Berlin, Urteil vom 14.04.2003, 26 W 44/03 – die Entscheidung kann dort gegen Gebühr angefordert werden
// Archiv: DSB-Nachrichten - Recht // ID 8732